Das
Lässt es sich. Viele Hersteller schließen die Akkus aus der Gewährleistung aus. Gerade die "übliche Beschaffenheit" ist leider noch ein Haken mehr bei der Sache. Wenn defekte Motoren beim BiTDI ein absoluter Einzelfall wären, ist das nicht die "übliche Beschaffenheit". Du gehst aber davon aus, dass alle BiTDI das Problem haben und damit ist es selbstverständlich völlig üblich, dass dieser Motor keine 150tkm hält.
Das ist nun - verzeih bitte den Ausdruck - Humbug. Nur weil eine ganze Modellreihe einen Mangel hat, kann man diesen längst noch nicht zum Normalzustand erklären. Vor allem obliegt die Entscheidung darüber in keinster Weise VW, sondern vielmehr dem üblichen Käuferempfinden (und dem Richter;-) ).
Auch Verschleißteile sind im Übrigen von der Gewährleistungspflicht keineswegs ausgenommen und können auch nicht vom Verkäufer ausgenommen werden - das erlaubt das Gesetz per se nicht. Nur in GARANTIEN kann man sie wirksam ausschließen. Auch bei Verschleißteilen gilt, dass sie den marktüblich erwartbaren Eigenschaften entsprechen müssen, es sei denn, der Verkäufer weist auf die abweichende Eigenschaft wie z.B. eine verringerte Haltbarkeit ausdrücklich und unübersehbar hin. Ein Bremsbelag, der nach 1000km runter ist, hat einen Mangel und der Händler haftet. Da ist es auch egal, ob nur einer oder ALLE Beläge dieser Serie so sind. Es ist nicht marktüblich und daher vom Käufer auch nicht üblicherweise erwartbar. Natürlich hat das Fahrverhalten des Käufers einen großen Einfluss, so dass der Verkäufer (nach Ablauf von 6 Monaten) den Beweis sehen wollen wird, dass der Mangel beim Kauf bereits angelegt war.
Gibt der Verkäufer aber im Nachhinein zu, dass sein Produkt
generell nicht 2 Jahre hält, hat den Kunden aber beim Kauf darüber im ungewissen gelassen, bzw. oder kann der Kunde das irgendwie beweisen (statistische Auswertung unter 10.000 Käufern o.ä.), dann haftet der Verkäufer.
Beim Laptopakku ist das auch nicht anders: Ein vom Hersteller versuchter Ausschluss eines Akkus von der Gewährleistungspflicht dürfte immer unwirksam sein. Die Beweislast beim Kunden nach Ablauf von 6 Monaten ist allerdings das Problem. Eine Klausel des Verkäufers bzw. Herstellers, die den (unzulässigen) Versuch eines Gewährleistungssausschlusses zeigt, kann dem Kunden eigentlich nur helfen! Denn sie beweist u.U., dass der Hersteller sich der Produktschwäche bewusst war, er diese dem Kunden aber ggf. nicht vor Kauf mitgeteilt hat. Damit hätte er sich dann selbst ein Armutszeugnis ausgestellt.
Dasselbe bei VW: Wenn VW zugeben würde, dass der BiTDI generell ein Haltbarkeitsproblem hat, welches deutlich von der üblichen Kundenerwartung beim Kauf abweicht, dann hätte dieses Eingeständnis Folgen für die Gewährleistungspflicht. Beim Kauf stand ja nirgends "hält nur 60.000km" oder so etwas. Allerdings trifft das VW nicht bei den Neuwagen - die haben eh alle Garantie, die das übernimmt und meistens tritt der Fehler auch erst viel später auf - sondern es trifft die Händler bei den Gebrauchten. Hier aber auch wieder nur für die Verjährungsfrist der Sachmängelhaftung (=korrekte Bezeichnung für Gewährleistungdauer), also 1 Jahr (bei Gebrauchtwagen). Ich spreche von Privatkauf.