Nein, das hat der
Bundesgerichtshof anders entschieden.
Die Steuer wird erst erstattet, bzw. darf erst dann erstattet werden, wenn sie erneut (durch den Kauf) entrichtet wird.
Und dann logischerweise auch nur auf den neuen Kaufbetrag bzw. die angefallene Steuer, jedoch maximal auf den Steuerbetrag der beim ursprünglichen Kauf angefallen ist.
Hintergrund ist ja, dass es keine Verpflichtung zum Ersatz gibt.
Beispiele:
ein (neuer) Bulli mit Kaufpreis 50.000,- wird gestohlen / ist ein Totalschaden.
A) es wird gar kein Ersatzfahrzeug angeschafft. VN (Versicherungsnehmer) erhält gemäß geltender Rechtssprechung den Netto-Kaufpreis abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes.
B) es wird ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug angeschafft. VN (Versicherungsnehmer) erhält gemäß geltender Rechtssprechung den Netto-Kaufpreis abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes.
Sobald der Kauf abgeschlossen ist, wird die angefallene Steuer von der Versicherung ebenfalls erstattet.
Alternativ kann auch über eine Direktabrechnung Händler - Versicherungsgesellschaft gehandelt werden.
C) es wird ein günstigeres Ersatzfahrzeug angeschafft.
VN (Versicherungsnehmer) erhält gemäß geltender Rechtssprechung den Netto-Kaufpreis abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes.
Sobald der Kauf abgeschlossen ist, wird die angefallene Steuer, jedoch logischerweise in der Höhe der entrichteten Steuer erstattet.
Das alles gilt natürlich nur für neuwertige Fahrzeuge innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist mit Neuwertentschädigung.
Bei „älteren“ Fahrzeugen, die aus der Neuwertentschädigung der Versicherung heraus sind, gilt das gleiche Verfahren, jedoch mit dem Zeitwert, statt des Neuwertes.
Quelle:
Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer besteht nur, wenn diese tatsächlich angefallen ist (BGH, Urteil vom 22.09.2009, AZ: VI ZR 312/0