Anhänger-Fragen

Blacktron

Top-Mitglied
Ort
am Schweriner See
Mein Auto
T5 Multivan
Erstzulassung
27.11.2007
Motor
TDI® 128 KW
DPF
ab Werk
Motortuning
Turbo-Hamster im 5-Speichen-Laufrad
Getriebe
6-Gang
Antrieb
Front
Ausstattungslinie
Highline
Radio / Navi
Aftermarket
Extras
´n paar schon...
FIN
WV2ZZZ7HZ8H076xxx
Typenbezeichnung (z.B. 7H)
7HZ
Moin!
Habe mir gebraucht einen ungebremsten Stema-Anhänger (750kg-Klasse) gekauft, auseinander gebaut und nach dem neuen Anstrich wieder zusammengebaut. Jetzt kommt noch ein 1m-Hochspriegel mit (natürlich) roter Plane drauf.
Nach welchen Kriterien bekommt man für ungebremste Anhänger eine Tempo 100-Zulassung.
Kann ich die vorhandenen Stahlräder
41/2J x 13 ET49 Reifen 145/80 R13 75T max Load 387kg
gegen Alufelgen vom Polo 6N
51/2J x 13 ET43 Reifen 175/65 R13 80T max Load 450kg
einfach so tauschen oder muß was vom Bösachter begutachtet werden?
In den neuen FZG-Scheinen muß ja nicht mehr alles eingetragen werden oder sein!? (gefährliches Halbwissen!)

Wer erleuchtet mich auf diesem Gebiet, bevor ich beim (das ist nich ORIGINAAAAL) TÜVer Geld los bin & doch nix eingetragen bekomme...
 
AW: Anhänger-Fragen

Hallo Blacktron,

mit der 100km/h-Zulassung ist ganz einfach. Kannst Du alles nachgooglen z.B. Reifen nicht älter als 6 Jahre, Lehrgewicht x 0,3 = ZGG des Anhängers (musst evtl. noch Anhänger etwas ablasten) und Anhänger muss auch 100 können usw. Dann zu TÜV bestätigen lassen und zu Zulassungsstelle eintragen und Aufkleber abholen. Fertig. Übrigens ab 650 kg (600 kg + 50 kg Stützlast) wird's in der Steuer etwas günstiger.

Mit den Reifen ist eine interessante Frage. Ich hatte ein ähnliches Problem und habe bei Brenderup nachgefragt und die haben mir 4 Reifentypen gefaxt die zugelassen sind, alle anderen Größen dürfte ich nicht fahren.

Gruß Norbert
 
AW: Anhänger-Fragen

Hallo,

.....ich habe für meinen 750KG Anhänger ohne Bremse eine 100km/h Zulassung.
Diese gilt nur in Verbindung mit dem T5, ich musste den Anhänger genau 10KG ( :evil:) ablasten.
Der Prüfer hat sich damals den Wolf gerechnet.
Manchmal frage ich mich ob wir in D einen an der Waffel haben.

Um uns herum ist in der Regel 100 - 120 km/h erlaubt ohne dieses Gutachter Geplänkel.:evil:

Gruß
Claus
 
AW: Anhänger-Fragen

Hej,

genau die Übung steht bei mir Morgen an.
Bin mal gespannt, ob das so reibungslos klappt ;).

Gr.
FISK
 
AW: Anhänger-Fragen

Sorry wenn ich mich mal so rein drängeln, aber muss ich dann auch das ESP für den Anhänger nachrüsten, oder geht es auch ohne??
Ich selber habe auch "nur" den Stema Anhänger.
 
AW: Anhänger-Fragen

Sorry wenn ich mich mal so rein drängeln, aber muss ich dann auch das ESP für den Anhänger nachrüsten, oder geht es auch ohne??
Ich selber habe auch "nur" den Stema Anhänger.


... mein Meister sagt: "Nöö, geht auch so."
Ich glaub das aber erst, wenn ich die Zettel habe.
Und an die geänderte Bereifung- da glaub ich ja mal gar nicht dran.
Dann bleiben halt die Trennscheiben drauf.

...ich nerv mal wegen Alus aus dem Zubehör :D, aber erst, wenn NR1 erledigt ist 8).

Gr.
FISK
 
AW: Anhänger-Fragen

Hallo!

Nur aus Interesse.
Wie schnell darf man denn in D fahren mit dem Anhänger?
 
AW: Anhänger-Fragen

Hallo,

....normalerweise 80 (oder so) .......mit diesem TÜV Gutachten, darf man dann 100 rasen =)=).

Gruß
Claus
 
AW: Anhänger-Fragen

Wir haben auch einen 600 kg Hänger (uralten Brenderup). Der hat auch 175/70 drauf, die sind ganz entspannt eingetragen worden.
100er - Gekasper mach ich damit nicht, ich fahr damit einfach 100! Reifenalter kann die Rennleitung lesen, Fahrzeuggewicht von der Zugmaschine müssen sie eh nachsehen und rechnen (weil keine Kombinationen mehr eingetragen werden) und andere Bedingungen gibt es nicht.
Dies - der Anhänger muss geeignet sein - gilt nur für Hänger älter als Bj 1990. Alle jüngeren müssen das können!

Wozu soll ich die TÜV-Fuzzis und die Zulassungsstelle reich machen.
Soll die Rennleitung doch nachrechnen.

Ausserdem weiß ich nicht, was der TÜV zu der 100-Eignung des Hängers sagen würde.
Die Firma Brenderup von damals gibts nämlich nicht mehr, die ist Pleite. Die heutigen Brenderup Hänger kommen mWn aus dem Thule Konzern, der die Namensrechte gekauft hat. Ob die mir noch was zu den alten Produkten sagen können - de hvis jeg ikke.
Und dann kommts drauf an, ob der Kaffee vom Bapperlkleber getaugt hat - NÖ danke.
 
AW: Anhänger-Fragen

...
100er - Gekasper mach ich damit nicht, ich fahr damit einfach 100! Reifenalter kann die Rennleitung lesen, Fahrzeuggewicht von der Zugmaschine müssen sie eh nachsehen und rechnen (weil keine Kombinationen mehr eingetragen werden) und andere Bedingungen gibt es nicht.

Hej,

das ist leider nur fast richtig.
Sicher wird man die technischen Voraussetzungen vor Ort prüfen können.
ABER: Ohne Zulassung bist du ab 15km/h zu viel bereits im Bußgeldbereich- das wäre dann schon bei 95 km/h. Und ohne Zulassung kannst du dir die Diskussionen auf der Strasse sparen-
...da bist du Mode ;).

Gr.
FISK
 
AW: Anhänger-Fragen

Da stehen die Voraussetzungen.
Ausnahmen von § 18 StVO ...
Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (9. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I 3171), zuletzt geändert durch: Fünfte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordung zur StVO vom 11. November 2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59 S. 1624 Art. 1, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010).
§ 1
Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger- Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat, 100 km/h, wenn
  1. das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgestattet und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers <= X mal Leermasse des Zugfahrzeugs ist, dabei gelten folgende Bedingungen:
    1. für alle Anhänger ohne Bremse und für Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer: X = 0,3;
    2. für Wohnanhänger mit starrem Aufbau und hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 0,8;
    3. für andere Anhänger mit hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 1,1, wobei als Obergrenze in jedem Fall der jeweils kleinere Wert der beiden folgenden Bedingungen gilt:
      aa) zulässige Gesamtmasse Anhänger <= zulässige Gesamtmasse Zugfahrzeug,
      bb) zulässige Gesamtmasse Anhänger <= zulässige Anhängelast;
    4. für Anhänger, die den Anforderungen des § 30a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, eine Erhöhung des Faktors nach Nummer 1 Buchstabe b auf X = 1,0 und nach Nummer 1 Buchstabe c auf X = 1,2, wenn
      aa) der Anhänger mit einer Zugkugelkupplung mit Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (gemäß ISO 11555-1 in der Fassung vom 1. Juli 2003*) oder
      bb) mit einem anderen Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit ausgestattet ist, wodurch der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h im Vergleich zur Nichtausstattung verbessert wird; nachgewiesen werden muss dies mit einem Teilegutachten nach Anlage XIX zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung oder einer Betriebserlaubnis nach § 20 oder § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung oder einem Nachtrag dazu;
  2. im Falle einer nachträglichen Berichtigung der Fahrzeugpapiere des Anhängers ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder ein Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation mit einem Formblatt, das vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird, einen Vorschlag für die Berichtigung nach § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen der Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, erstellt, oder, wenn eine Änderung nach Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb vorliegt, er den vom Fahrzeugführer nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mitzuführenden Nachweis erstellt und bestätigt, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen und dem Verfügungsberechtigten ein Informationsblatt für die Einhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Verordnung ausgehändigt worden ist;
  3. die nach Landesrecht zuständige untere Verwaltungsbehörde auf der Grundlage einer Bestätigung nach Nummer 2 mit einem Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers, im Falle des Satzes 2 auch des Zugfahrzeugs, die zulässige Höchstgeschwindigkeit einer Kombination unter Berücksichtigung der Bedingungen dieser Verordnung von 100 km/h bescheinigt;
  4. die von der nach Landesrecht zuständige untere Verwaltungsbehörde gemäß § 5 ausgegebene und gesiegelte Tempo-100 km/h-Plakette an der Rückseite des Anhängers angebracht ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe d ist die Erhöhung der Faktoren auch zulässig, wenn das Zugfahrzeug mit einem speziellen fahrdynamischen Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb ausgestattet ist und eine Bestätigung des Herstellers für die in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb genannten Bedingungen vorliegt und dies in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.

*) Als Fundstelle und Bezugsquelle der ISO-Norm 11555-1 gilt § 73 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit folgendem Wortlaut:
“§ 73 Technische Festlegungen​
Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, D-10787 Berlin, VDE-Bestimmungen auch im VDEVerlag, Bismarckstr. 33, D-10625 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.“
§ 2
Der Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation ist die Bestätigung einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stelle gleichwertig, wenn die der Bestätigung dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen gleichwertig sind und die Bestätigung in deutscher Sprache erstellt wurde oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt und nach Maßgabe des § 1 Nummer 5 dieser Verordnung während der Fahrt mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.
§ 3
Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein.
§ 4
Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze in jedem Fall der kleinere Wert gilt.
§ 5
Die Ausführung der großen Tempo-100 km/h-Plakette nach § 1 Nr. 4 bestimmt sich nach § 58 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
§ 6
Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrs-Ordnung.
§ 7
Bescheinigungen, die nach § 1 Nr. 5 in der bis zum 21. Oktober 2005 geltenden Fassung ausgestellt worden sind, behalten in Bezug auf die darin zum Anhänger der Kombination enthaltenen Angaben weiterhin ihre Gültigkeit.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§_30a StVZO
Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
sowie maximales Drehmoment und maximale
Nutzleistung des Motors
:::::
(2) 1Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein.
2Sind sie für eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut oder ausgerüstet, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein.
§ 58 sagt nur was zum 100 Schild.

Das könnte auch bedeuten, dass ein Hänger, der ab Werk für 100 zugelassen ist, nicht mal ein Bapperl braucht.
 
AW: Anhänger-Fragen

Hej,

von mir kurze Abschlussmeldung:
Abgelastet von 750kg auf 600kg- reicht mir-,
Zugfahrzeug +2000kg,
Gutachten: 77€

Zuassungsstelle- neuer Brief und Schein-, war nach 30min erledigt.
gezahlt:35,70€

100er Sticker war im Preis mit drin.
Zusammen also: 112,70€.

...was noch fehlt, ist das geänderte Tzpenschild wg. zGG.

Ob man das nicht einfach auf dem alten Schild "umdengeln" kann und darf ??

Mein RENNHÄNGER ist fertig ;).

Gr.
FISK
 
AW: Anhänger-Fragen

Moin Heiko,
Schilder kannste einfach neu "schlagen" & anpoppen!
Kannst Du u.a. hier kaufen!
 
AW: Anhänger-Fragen

Moin,
wollte das Thema nochmal hochschieben, um ne weitere Frage zu stellen:
Habe jetzt LED-Anhängerleuchten dran und aufgrund der geringen Leistungsaufnahme wird im KI keine Funktion (Anhänger-Blinken) angezeigt.
Muß ich den Widerstand einer herkömmlichen 21Watt-Glühbirne (Kleinheizung treffender)messen und dann entsprechend zwischen LED +/- Pol den Widerstand mit´m Widerstand "auffüllen"?? Gibt´s da Erfahrungswerte vom mitlesenden Elektroniker??? :help:
 
AW: Anhänger-Fragen

Moin,
wollte das Thema nochmal hochschieben, um ne weitere Frage zu stellen:
Habe jetzt LED-Anhängerleuchten dran und aufgrund der geringen Leistungsaufnahme wird im KI keine Funktion (Anhänger-Blinken) angezeigt.
Muß ich den Widerstand einer herkömmlichen 21Watt-Glühbirne (Kleinheizung treffender)messen und dann entsprechend zwischen LED +/- Pol den Widerstand mit´m Widerstand "auffüllen"?? Gibt´s da Erfahrungswerte vom mitlesenden Elektroniker??? :help:
Hast du deinen den freigeschalten für Anhänger betrieb?

Gruß Micha
 
AW: Anhänger-Fragen

Hast du deinen den freigeschalten für Anhänger betrieb?Micha

Habe nur nen aufbereiteten Anhänger! Die AHK am Auto ist ab Werk und die Kontroll-Leuchte blinkt bei jedem anderen Anhänger mit herkömmlichen Glühbirnen mit!
Habe den Anhänger nicht "Dentmen-ready" mit CAN-Bus aufgerüstet...ist noch so retro mit Plus- & Minus-Pol ;):D Die Leuchten tun ja auch ganz normal ihren Dienst...nur das Kontrollblinken im KI fehlt! Eigentlich geht so´ne LED nie kaputt und das Kontrollblinken bräuchte ich auch nur so für mich (haste den Stecker auch druffgetan oder schleift der nebenher)..der deutschen Pingeligkeit halber!;):D

Falls ich mich irgendwo mißverständlich ausgedrückt habe, sag´s mir! Bin auch nur´n Mann...& ´n Bekloppter! ;):D
 
AW: Anhänger-Fragen

Hallo Guido,
ich meine das es bei den T5.1 im Ki keine Kontroll-Lampe gibt. Wenn der Blinker ausfällt blinkt die normale Kontrolle schneller, so war es bei meinen beiden T5's und ist auch bei den Caddys so.
 
AW: Anhänger-Fragen

Doch - unserer hat ein kleines grünes Männchen, ääähhh Lämpchen für den Anhängerblinker im KI - AHK abnehmbar ab Werk!

@ Blacktron - quäl mal google. Ich meine, die vollen 21 W musst Du nicht als Last bringen (Hochlastwiderstände in der Güte brauchen Kühlbleche!).
 
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