Bundestag beschließt eigenständigen Steuertarif für Wohnmobile

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07:00 Uhr: Bundestag beschließt eigenständigen Steuertarif für Wohnmobile

Berlin: Für alle Wohnmobile soll ein eigenständiger Kfz-Steuertarif gelten - und zwar rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres. Einem entsprechenden Bundestagsbeschluss muss noch der Bundesrat zustimmen.
http://www.br-online.de/news/aktuell/

hat jemand genauere Infos?

schönen Tag Vera
 
AW: Bundestag beschließt eigenständigen Steuertarif für Wohnmobile

Hallo,

diesen Text habe ich bei der dpa zu diesem Thema gefunden.

Hilft er weiter?

Gruß
Dirk-Ulrich



Eigene Kfz-Steuer für Wohnmobile - Günstiger als Pkw-Tarif =
Berlin (dpa) - Zahlreiche Halter von Reise-Wohnmobilen müssen
tiefer in die Tasche greifen. Die Bundestagsmehrheit
beschloss am Donnerstag in Berlin die Einführung eines
eigenen Kfz-Steuertarifs für Wohnmobile rückwirkend zum 1.
Januar 2006. Der Sondertarif orientiert sich für alle Camper
an Gewicht und Schadstoffausstoß.

Damit soll die besondere Situation der bundesweit etwa 300.000
Wohnmobilbesitzer beachtet werden. Die Regelung führt zu
Mehreinnahmen der Länder und Mehrbelastungen für
Wohnmobilbesitzer von etwa 50 Millionen Euro. Die FDP lehnt
dies ab. „Wir wollen keine Steuererhöhungen für Wohnmobile“,
sagte der FDP-Abgeordnete Frank Schäffler.

Der Wohnmobiltarif soll über der Lkw- und regelmäßig unter
der Pkw-Besteuerung liegen. In vielen Fällen kommt es für die
Besitzer aber zu einer höheren Belastung. Der vom Bundestag
beschlossene Gesetzentwurf ist ein Kompromiss, der mit dem
Bundesrat ausgehandelt wurde. Die Zustimmung der Länderkammer
gilt als sicher. Damit endet eine Rechtsunsicherheit, die
seit eineinhalb Jahren bestand.

Zum 1. Mai 2005 hatte der Gesetzgeber ein Steuerschlupfloch
für schwere Geländewagen gestopft. Bis zur Abschaffung dieses
Steuerprivilegs wurden Fahrzeuge mit mehr als 2,8 Tonnen
Gewicht wie Nutzfahrzeuge besteuert. Viele Besitzer von
Geländewagen, so genannten Sport-Utility-Vehicles (SUV) und
Großraum-Limousinen ließen das Gewicht ihres Fahrzeugs
erhöhen, um weniger Steuern zu bezahlen.

Von der Änderung waren auch Wohnmobile betroffen. Die Länder
hatten ursprünglich angestrebt, die bisher als Nutzfahrzeuge
deklarierten Camper über 2,8 Tonnen schrittweise bis 2011 an
die Pkw-Besteuerung nach Hubraum und Schadstoffausstoß
heranzuführen.
 
AW: Bundestag beschließt eigenständigen Steuertarif für Wohnmobile

Gesetzentwurf:


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung


Stichworte: Klarstellung der Besteuerung von früheren „Kombinations-Kfz“ (darunter Geländewagen) und Neuregelung der Besteuerung von Wohnmobilen

Zu Artikel 1 (Kraftfahrzeugsteuergesetz)

I. Änderung
Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 1
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c eingefügt:
„(2a) Als Personenkraftwagen gelten auch:
1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechen;
2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten;

3. Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung.
Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
(2b) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.
(2c) Als andere Fahrzeuge gelten auch Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG.
2. In § 8 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;“.
3. In § 9 Abs. 1 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 16 EUR,über 2 000 kg10 EUR,insgesamt jedoch nicht mehr als800 EUR,
b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 24 EUR,über 2 000 kg10 EUR,insgesamt jedoch nicht mehr als1 000 EUR,
c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 40 EUR,über 2 000 kg bis zu 5 000 kg10 EUR,über 5 000 kg bis zu 12 000 kg15 EUR,über 12 000 kg 25 EUR
ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;“.

4. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für Wohnmobile bemisst sich die Steuer für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 bei einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2 800 Kilogramm nach § 8 Nr. 1 und bei einem zulässigen Gesamtgewicht über 2 800 Kilogramm nach § 8 Nr. 2.“ “

II. Begründung
Zu Artikel 1 (Kraftfahrzeugsteuergesetz)
Auf Zwischenüberschriften kann bei kurzen Einzelnovellen verzichtet werden.
Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 2a bis 2c)
Allgemein
Wohnmobile werden eine eigenständige Fahrzeugkategorie im KraftStG neben den Kategorien „Personenkraftwagen“ und „andere Fahrzeuge“. Die im Gesetzentwurf des Bundesrates mit „sog. Pick-up-Fahrzeuge“ und „sog. Büro- und Konferenzmobile“ bezeichneten Fahrzeuge werden klar bestimmt.
Im Einzelnen
Der Absatz 2a beinhaltet in Satz 1 Nr. 1 die vom Verkehrsrecht abweichende kraftfahrzeugsteuerliche Begriffsbestimmung „Personenkraftwagen“ insbesondere für Geländewagen der Klasse N1, Aufbauart BB. Durch die Ergänzung um die Aufbauart BA werden die in der Nummer 4 des Gesetzentwurfs des Bundesrates aufgeführten „sog. Pick-up-Fahrzeuge“ einbezogen. Die Verwendung des Vollzitats der Richtlinie 70/156/EWG bringt eine starre Verweisung zum Ausdruck, bezogen auf den Zeitpunkt des Beschlusses des Bundesrates. Spätere Änderungen der Richtlinie haben insoweit keinen Einfluss auf die Begriffsbestimmungen. Die Nummer 2 entspricht dem Gesetzentwurf des Bundesrates. In der Nummer 3 werden die bisherigen „sog. Büro- und Konferenzmobile“ durch die entsprechende Verweisung auf verkehrsrechtliche Vorschriften näher bestimmt. Die Nummer 4 entfällt, da Wohnmobile nicht als Personenkraftwagen gelten sollen. Die Sätze 2 und 3 werden vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung angepasst, die zur Abgrenzung zwischen Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen auf eine Gesamtbetrachtung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale abstellt, darunter insbesondere auf das Flächenverhältnis.
Der Absatz 2b bestimmt den Begriff „Wohnmobil“. Maßgebend sind objektive Beschaffenheitsmerkmale, die ein dauerhaftes oder auch vorübergehendes Wohnen gestatten. So genannte unechte Wohnmobile, deren gesamte Bauart die eines Personenkraftwagens ist, sollen auch weiterhin wie Personenkraftwagen besteuert werden.
Der Absatz 2c entspricht inhaltlich dem Absatz 2b des Gesetzentwurfs des Bundesrates.

Zu Nummer 2 (§ 8 Nr. 1a)
Die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer für alle Wohnmobile nach dem Emissionsverhalten und dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht ist aufgrund der technischen Gegebenheiten (z.B. Fahrgestelle überwiegend von Nutzfahrzeugen) sachgerecht.
Zu Nummer 3 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a)
Die Steuerberechnung für Wohnmobile erfolgt mit drei abgestuften Tarifen, denen jeweils verkehrsrechtliche Schadstoffklassen zugeordnet sind, um einen Anreiz für möglichst emissionsreduzierte Fahrzeuge zu geben. Ab dem 1. Januar 2010 ist für die wenig anspruchsvolle Schadstoffklasse S 1 eine geänderte tarifliche Zuordnung vorgesehen. Damit wird künftigen Verbesserungen des Emissionsverhaltens Rechnung getragen.
Die Höhe der Jahressteuer liegt im Ergebnis über der für Lastkraftwagen und im Normalfall unterhalb der für Personenkraftwagen. Wegen der Rechtspraxis vor dem 1. Mai 2005, die zu ungerechtfertigten Unterschieden bei der Besteuerung von Wohnmobilen führte, wirken sich die Änderungen differenziert aus. Für eine geringe Anzahl „echter“ Wohnmobile bis 2,8 Tonnen Gesamtgewicht kommt es durch die bisherige Besteuerung als Personenkraftwagen zu Entlastungen. Gleiche objektive Beschaffenheitsmerkmale wie bei schwereren Wohnmobilen rechtfertigen dies. Für besonders schadstoffreduzierte Wohnmobile mit mehr als 2,8 bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht erhöht sich die Jahressteuer von 172 bis 210 Euro auf 210 bis 240 Euro, für nicht schadstoffreduzierte auf 450 bis 480 Euro. Für Wohnmobile bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht werden 750 Euro Jahressteuer nicht überschritten (bisher 500 Euro). Für noch schwerere Wohnmobile vor allem ohne Schadstoffminderung liegt die Steuer schon heute darüber.
Zu Nummer 4 (§ 18 Abs. 5)
Die Übergangsbestimmung, Wohnmobile in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 nach der alten Rechtspraxis zu besteuern, entspricht inhaltlich dem Gesetzentwurf des Bundesrates (vgl. dort Artikel 1 Nr. 2). Die Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile wird somit zum 1. Januar 2006 wirksam. Die Fahrzeughalter konnten bereits seit dem Inkrafttreten des verkehrsrechtlichen Wegfalls der 2,8-Tonnen-Grenze zum 1. Mai 2005 nicht mehr auf den Fortbestand der bisherigen Besteuerung vertrauen. Diese beruhte auf der an dieser Gewichtsgrenze anknüpfenden und durch die Landesfinanzbehörden zuvor allgemein angewendeten Finanzrechtsprechung. In der Folge waren schwere Wohnmobile bisher begünstigt.

III. Finanzielle Auswirkungen
Für die Länder bleibt es bei jährlich bis zu 87 Mio. Euro Mehreinnahmen aus der Besteuerung früherer „Kombinations-Kfz“ (darunter Geländewagen), die sich aus den Folgen des Wegfalls der 2,8-Tonnen-Gewichtsgrenze nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ergeben.
Aus der geänderten Besteuerung von Wohnmobilen ergeben sich voraussichtlich Mehreinnahmen in Höhe von jährlich ca. 50 Mio. Euro ab dem Jahr 2006.
 
AW: Bundestag beschließt eigenständigen Steuertarif für Wohnmobile

Hervorheben möchte ich:

3. In § 9 Abs. 1 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 16 EUR,über 2 000 kg10 EUR,insgesamt jedoch nicht mehr als800 EUR,
b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 24 EUR,über 2 000 kg10 EUR,insgesamt jedoch nicht mehr als1 000 EUR,

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Ist S4 = DPF Motor?
Ist S1, S2 S3 = ohne DPF?

Wenn ja:

Rechenbeispiel:
Cali ohne DPF 3000kg = 10x24 Euro + 5x10 Euro = 290 Euro Steuer/Jahr!

Cali mit DPF 3000kg = 10x16 Euro + 5x10 Euro = 210 Euro / Jahr!

Dann bringt der DPF im Jahr nur 80 Euro... lächerlich!
 
AW: Bundestag beschließt eigenständigen Steuertarif für Wohnmobile

Im Schnitt wird die Veränderung eine Erhöhung von etwa 170 EUR je Wohnmobil betragen :mad:
 
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ja, weil die normalen WOMOS 3,5t haben und bisher 173 Euro gezahlt haben!

Nun 3500KG = 10x24 Euro + 8x10 Euro = 320 Euro / Jahr! Also rund 150 Euro mehr!

Wir Califahrer kommen da noch richtig gut weg! 210 bzw. 290 Euro / Jahr sind ok! Auf jeden Fall günstiger wie ein MV mit DPF! Das finde ich schon ein wenig absurd.
 
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servus! was ist mit der geforderten stehhöhe von 1.70 m. im wohnbereich, reicht das aufstelldach oder braucht es ein hochdach? ernst.
 
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Hallo Tom,
wird denn auch ein Unterschied gemacht wenn der DPF nachgerüstet ist (also ungeregelt).
Wenn ich das richtig überschlage, Kostet das Nachrüsten 500 Euro, gefördert wird mit 330 Euro und eine Ersparnis pro Jahr von 80 Euro, daß rechnet sich doch.
Oder hab ich da was falsch verstanden.
Grüße Joern
 
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... immerhin fast die Hälfte von den derzeitigen Steuern (mit DPF). Das ist doch was! Kann ich schon beim Finanzamt was einreichen????:p
 
AW: Bundestag beschließt eigenständigen Steuertarif für Wohnmobile

Hallo Tom,
wird denn auch ein Unterschied gemacht wenn der DPF nachgerüstet ist (also ungeregelt).
Wenn ich das richtig überschlage, Kostet das Nachrüsten 500 Euro, gefördert wird mit 330 Euro und eine Ersparnis pro Jahr von 80 Euro, daß rechnet sich doch.
Oder hab ich da was falsch verstanden.
Grüße Joern

Ich weiss nicht in welche Klasse der T5 mit nachgerüstetem DPF kommt.

Weiss jemand die S1 - S4 Klassen zu deuten?
 
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Hallo Tom!
Zu den Schadstoffklassen S1-S4 habe ich folgendes gefunden (siehe PDF-Anhang)
Gruß No.
 

Anhänge

  • Schadstoffklassen.pdf
    432 KB · Aufrufe: 133
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JA Danke!

Aber es müsste mal jemand, der seinen Cali als Wohnmobil zugelassen hat die Schlüsselnr. bekannt geben.

Bei mir steht 51. Das ist aber wegen der PKW Zulassung die Schlüsselnummer für Euro2
Bei der umschreibung zum Wohnmobil muss sich diese Zahl ändern! und diese Zahl weiss ich nicht!

Interessant wären ein Cali ohne und ein Cali mit DPF! Guckt doch bitte mal in eure Papiere, wenn ihr ihn als WOMO zugelassen habt!
 
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8 mal die Null steht bei mir mit DPF
 
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toll Tom hat eine 2stellige Schlüsselnummer, Atzepupatze eine 8stellige:confused: mein Cali ist ohne DPF und WoMo und hat im Fahrzeugschein 3 Schlüsselnummern, zwei 6 stellige und eine 4stellige:confused: welche isses nu? Oder muss ich ganz woanders schaun?
 
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schluessel.jpg


da müsst ihr suchen
 
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@ vera: hey du, auch am verzweifeln bei der frage "welche schlüsselnnummer ?"
@ all: hallo zusammen, ich habe einen 2006er cali mit DPF, der als WoMo zugelassen ist. wenn ihr mir sagt, wo im KFZ-schein ich gucken soll, dann stelle ich dir schlüsselnummer hier gerne rein.

lg stephanoooooooo
 
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hallo tom !

mein beitrag hat sich mit deinem zeitlich wohl überschnitte :-)

also, ich habe eine zulassungsbescheinigung teil I und da sieht das alles ganz anders aus :confused:

unter welcher ziffer/welchem buchstaben soll das stehen !??

lg stephan
 
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Ich kenn die neuen KFZ-Scheine nicht! Bei den alten KFZ-Scheinen ist es die 6 Stellige Zahl in der ersten Zeile ganz links! (Schlüsselnr. zu 1) Und davon die letzten beiden Zahlen.

Bei den Neuen KFZ Scheinen scheint es die zweite Zeile ganz rechts zu sein. eine zweistellige Zahl!
 
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Wiki sei Dank

Die Schlüsselnummer im Fahrzeugschein und -brief gibt Typ und Klasse eines Fahrzeugs an.
Anhand der Schadstoff-Schlüsselnummer (im alten Fahrzeugbrief und -schein die letzten beiden Stellen der "Schlüsselnummer zu 1", in der neuen Zulassungsbescheinigung Teil 1 sind das die letzten beiden Stellen des Codes in Feld 14.1) kann die Emissionsklasse des Fahrzeugs und damit die KFZ-Steuer bestimmt werden.
 
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