AW: California Reimport
"meine Rechnung vom Juni 2008 stammt von der Bernhard Rütz GmbH"
"
"'Wir lieferten Ihnen das folgende Fahrzeug, ohne jegliche Garantie / Gewährleistung, jedoch einschließlich der üblichen Werksgarantie / Gewährleistung durch den Fahrzeughersteller:'"
Wenn das wirklich so stimmt dann ist das Ganze in meinen Augen rechtlich nicht einwandfrei bzw. mindestens eine wacklige Angelegenheit.
Sollte die R Gmbh auf der Rechnung als Verkäufer auftreten, dann hat der Käufer auch bei ihr die Gewährleistungsansprüche. Diese kann seitens des Händlers gegenüber Privatpersonen nicht ausgeschlossen werden. Händler ist nach meiner Ansicht die R. GmbH sofern diese auf der Rechnung steht und nicht der Händler bei dem du das Fahrzeug in Empfang nimmst.
Zweite Sache die mir auffällt ist dieser Passus: "der üblichen Werksgarantie / Gewährleistung durch den Fahrzeughersteller" ->Meiner Meinung nach das du Gewährleistung durch den Hersteller nur dann, wenn du direkt vom Hersteller kaufst. Das wäre wohl der Fall, wenn bei dir VAG oder VW Nutzfahrzeuge oder sowas ähnliches auf der Rechnung als Verkäufer steht. Steht dort aber die R GmbH oder aber auch irgend ein Händler so hast du bei genau diesem Händler Gewährleistung.
Sprich Gewährleistungsansprüche kannst du bei der R Gmbh gelten machen und nicht bei dem Händler von dem diese Firma ihre Fahrzeuge bezieht. Welches abkommen bzgl Gewährleistungsmängel die R GmbH mit ihrem Lieferanten hat braucht dich dann nicht weiter zu interessieren.
Leider ist es eben häufig so, dass sich Importeure auf der Garantie des Herstellers ausruhen. Die Garantie ist aber eine freiwillige, aber da ja schriftlich festgehalten, verpflichtende Leistung des Herstellers. Dennoch kann des Kundens erste Anlaufstelle auch immer die Gewährleistungspflichtige Verkäufer sein.
das thema vermittler wird auch hier aufgegriffen:
http://www.die-auto-vermittler.de/indes/Leitfaden GVO.pdf
(link findest du unter anderem auf der webseite der r gmbh)
"Frage 35: Was geschieht, wenn beim Auto eines Verbrauchers ein unter die
Gewährleistung fallendes Problem auftritt, dass die lokale zugelassene Werkstatt nicht
beheben kann?
Unter diesen Umständen muss der Verbraucher das Fahrzeug möglicherweise dem
Händler zurückbringen, bei dem er es gekauft hat, so wie es bei jedem anderen Produkt
der Fall wäre.95 Wenn der Verbraucher das Auto über einen Vermittler (siehe Abschnitt
5.2) gekauft hat, kann er diesen auch damit beauftragen, das Fahrzeug zu dem Händler
zurückzubringen, von dem er es gekauft hat."
---------
macht euch aber mal keinen kopf die genannte firma gibts schon 'ne weile.
denke auch dass die R gmbh die verträge die sie aufsetzt rechtlich geprüft hat. fragen tauchen halt wie im text anfangs erwähnt trotzdem auf.
-----
der von gvsj genannte fall wo direkt in luxemburg gekauft wurde stellt sich da schon schwieriger dar. offenbar gehts ja dort darum erstmal einen gerichtstand in deutschland zu erkämpfen und Gewährleistungsansprüche dann hier nach BGB geltend zu machen und nicht nach Luxemburgischem Recht. Vermutlich sind viele Sachen dort gleich denn schließlich wurde durch eine EU Richtlinie die Gewährleistung EU weit vereinheitlicht. Dennoch kann es sicher unterschiede in der Rechtssprechung einzelner Eu Staaten geben. Der Umstand seine Rechte in einem EU Land geltend zu machen und nicht in Deutschland kann den Kunden durchaus Neveren kosten und auch richtig Geld.
Ich vermute mal die R GmbH stand in dem von dir vertretenem Fall nicht als Vermittler auf dem Plan denn sonst wäre die Sache wohl mit dem oben zitierten passus klar.
Seitens des Händler in L ist aber auch verständlich, dass er Gewährleistungsansprüche nur bei sich im Land klären will - insbesondere bei dem Wunsch nach einer Wandlung eines durch den Kunden exportien Fahrzeuges kann dies Probleme bereiten (steuern, zoll, mwst, papiere)
"meine Rechnung vom Juni 2008 stammt von der Bernhard Rütz GmbH"
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"'Wir lieferten Ihnen das folgende Fahrzeug, ohne jegliche Garantie / Gewährleistung, jedoch einschließlich der üblichen Werksgarantie / Gewährleistung durch den Fahrzeughersteller:'"
Wenn das wirklich so stimmt dann ist das Ganze in meinen Augen rechtlich nicht einwandfrei bzw. mindestens eine wacklige Angelegenheit.
Sollte die R Gmbh auf der Rechnung als Verkäufer auftreten, dann hat der Käufer auch bei ihr die Gewährleistungsansprüche. Diese kann seitens des Händlers gegenüber Privatpersonen nicht ausgeschlossen werden. Händler ist nach meiner Ansicht die R. GmbH sofern diese auf der Rechnung steht und nicht der Händler bei dem du das Fahrzeug in Empfang nimmst.
Zweite Sache die mir auffällt ist dieser Passus: "der üblichen Werksgarantie / Gewährleistung durch den Fahrzeughersteller" ->Meiner Meinung nach das du Gewährleistung durch den Hersteller nur dann, wenn du direkt vom Hersteller kaufst. Das wäre wohl der Fall, wenn bei dir VAG oder VW Nutzfahrzeuge oder sowas ähnliches auf der Rechnung als Verkäufer steht. Steht dort aber die R GmbH oder aber auch irgend ein Händler so hast du bei genau diesem Händler Gewährleistung.
Sprich Gewährleistungsansprüche kannst du bei der R Gmbh gelten machen und nicht bei dem Händler von dem diese Firma ihre Fahrzeuge bezieht. Welches abkommen bzgl Gewährleistungsmängel die R GmbH mit ihrem Lieferanten hat braucht dich dann nicht weiter zu interessieren.
Leider ist es eben häufig so, dass sich Importeure auf der Garantie des Herstellers ausruhen. Die Garantie ist aber eine freiwillige, aber da ja schriftlich festgehalten, verpflichtende Leistung des Herstellers. Dennoch kann des Kundens erste Anlaufstelle auch immer die Gewährleistungspflichtige Verkäufer sein.
das thema vermittler wird auch hier aufgegriffen:
http://www.die-auto-vermittler.de/indes/Leitfaden GVO.pdf
(link findest du unter anderem auf der webseite der r gmbh)
"Frage 35: Was geschieht, wenn beim Auto eines Verbrauchers ein unter die
Gewährleistung fallendes Problem auftritt, dass die lokale zugelassene Werkstatt nicht
beheben kann?
Unter diesen Umständen muss der Verbraucher das Fahrzeug möglicherweise dem
Händler zurückbringen, bei dem er es gekauft hat, so wie es bei jedem anderen Produkt
der Fall wäre.95 Wenn der Verbraucher das Auto über einen Vermittler (siehe Abschnitt
5.2) gekauft hat, kann er diesen auch damit beauftragen, das Fahrzeug zu dem Händler
zurückzubringen, von dem er es gekauft hat."
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macht euch aber mal keinen kopf die genannte firma gibts schon 'ne weile.
denke auch dass die R gmbh die verträge die sie aufsetzt rechtlich geprüft hat. fragen tauchen halt wie im text anfangs erwähnt trotzdem auf.
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der von gvsj genannte fall wo direkt in luxemburg gekauft wurde stellt sich da schon schwieriger dar. offenbar gehts ja dort darum erstmal einen gerichtstand in deutschland zu erkämpfen und Gewährleistungsansprüche dann hier nach BGB geltend zu machen und nicht nach Luxemburgischem Recht. Vermutlich sind viele Sachen dort gleich denn schließlich wurde durch eine EU Richtlinie die Gewährleistung EU weit vereinheitlicht. Dennoch kann es sicher unterschiede in der Rechtssprechung einzelner Eu Staaten geben. Der Umstand seine Rechte in einem EU Land geltend zu machen und nicht in Deutschland kann den Kunden durchaus Neveren kosten und auch richtig Geld.
Ich vermute mal die R GmbH stand in dem von dir vertretenem Fall nicht als Vermittler auf dem Plan denn sonst wäre die Sache wohl mit dem oben zitierten passus klar.
Seitens des Händler in L ist aber auch verständlich, dass er Gewährleistungsansprüche nur bei sich im Land klären will - insbesondere bei dem Wunsch nach einer Wandlung eines durch den Kunden exportien Fahrzeuges kann dies Probleme bereiten (steuern, zoll, mwst, papiere)