AW: Dunkelblauer T5 Multivan in Dresden gestohlen
Hallo,
ich würde mich auf keinen Fall von der Versicherung mit der einbehaltenen Mwst. abspeisen lassen. Wenn du dir ein Ersatzfahrzeug anschaffst, dabei ist es vollkommen egal ob beim Händler oder Privat, muß die Versicherung den vom Sachverständigen festgestellten Wiederbeschaffungswert ersetzten. Egal ob Mwst. ausgewiesen ist oder nicht.
Aus eigener Erfahrung kann ich Dir soowie allen zukünftig geschädigten ein paar Tipps geben.
Für die Versicherung sämtliche Inspektionsprotokolle und
Reparaturrechnungen zusammenstellen, sowie falls vorhanden Fotos von dem Bus beifügen, damit sich der Gutachter ein Bild von dem Zustand des Wagens machen kann.
Dann, den Fahrzeugmarkt bei Autoscout 24 oder Mobile.de nach vergleichbaren Fahrzeugen beobachten.
Der Wiederbeschaffungswert richtet sich nämlich nach Akten-, sowie Marktlage. Daher ist es wichtig zu wissen zu welchem Preis vergleichbare Fahrzeuge gehandelt werden. In meinem Fall konnte ich dadurch dem Gutachter der Versicherung nachweisen, dass vergleichbare Fahrzeuge ca.1000€ höher gehandelt wurden als er berücksichtigt hat. Nach knapp vier Wochen hatten wir dann das Gutachten über den Wiederbeschaffungswert in der Hand.
Die Versicherung wird aber garantiert unter Berufung auf §13, (5) die Mwst. vom (Brutto-) Wiederbeschaffungswert einbehalten, da diese nach deren Auffassung nur erstattet werden kann, wenn sie für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewandt wird.
Im Klartext heißt das, wenn du ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug anschaffst (auch beim Händler), hast du in der Regel keine Rechnung mit ausgewiesener Mwst., und Versicherung ersetzt nur den Netto-Wiederbeschaffungswert.
Davon würde ich mich aber nicht einschüchtern lassen. Meine Versicherung hat das auch versucht, hat dann aber nachdem ich hartnäckig geblieben bin den vom Sachverständigen festgestellten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert erstattet.
Anders sieht es allerdings aus, wenn kein Ersatzfahrzeug angeschafft werden soll, und fiktiv abgerechnet wird.
Die Rechtssprechung ist in diesem Fall eindeutig, und die Versicgherung hätte vor Gericht keine Chance mit deren Auffassung gehabt. Daher haben die auch bei mir eingelenkt.
(BGH, Urteil vom 01.03.2005 (Akz. VI ZR 91/04))
Bei dieser Ersatzbeschaffung handelt es sich um einen tatsächlich aufgewendeten Betrag für eine im Rahmen des vom Gutachter bestimmten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert. Eine Kürzung des genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert um eine „fiktive Mehrwertsteuer“ von 19% im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung widerspricht der originären Funktion des Schadensersatzes, der in der Wiederherstellung des früheren Zustandes liegt, und würde den Geschädigten schlechter stellen, als er vor dem Schaden gestanden hat.
Gruß
Michael