Extrem hoher Verbrauch, keine Leistung.

RG01

Top-Mitglied
Mein Auto
T6.1 Multivan
Erstzulassung
2021
Motor
TDI® 150 KW EU6 CXEB
DPF
ab Werk
Motortuning
NEIN
Getriebe
DSG® 7-Gang
Antrieb
4motion
Ausstattungslinie
Editionsmodell T6 (Gen.SIX/Gen.30/70Jahre)
Extras
LR
Ich hatte ja schon am Anfang das Problem, das mein neuer T5, Bj 12/2013, keine Leistung hat. Nach sehr kurzer Atempause, wo ich dachte, jetzt funktioniert er, Pustekuchen, wieder keine Leistung. Ich schlage mich nun seit knapp 4 Monaten damit rum und unzählige Aufenthalte in der Werkstatt, zum fahren komme ich im letzen Monat fast garnicht mehr.

Leistung, so gut wie keine, Anzug behäbig mit schleichender Beschleunigung. Spritverbrauch im Durchschnitt immer 12l, wenn es ein guter Tag ist komme ich auf 13.5l in der Stadt, eigentlich ist das im Moment die Norm. Wenn ich auf der Autobahn mit 120-140 fahre, komme ich auf 15-16l, auf der Landstrasse, wenn ich konstant 80 km/h fahre und mich in den Windschatten von einem LKW klemme, so um 10,5l.

Anfrage bei VW, ist halt ein großes Auto, Leistungsmangel, ist halt ein großes Auto. Das einzige was defekt war, war das N75 Ventil, gewechselt und der Spritverbrauch war gleich noch um einen Liter gestiegen. War heute Tanken: 500km und 60l getankt.

Fehlerspeicher ausgelesen, nix drin.

Ich habe die Schnauze voll von diesem Scheißline und würde diese Karre am liebsten wandeln, aber VW sagt ja, alles im grünen Bereich.

Wo kann ich selbst noch nach einer Lösung suchen? AGR? Turbo?
 
....Spritverbrauch im Durchschnitt immer 12l, wenn es ein guter Tag ist komme ich auf 13.5l in der Stadt, eigentlich ist das im Moment die Norm. Wenn ich auf der Autobahn mit 120-140 fahre, komme ich auf 15-16l, auf der Landstrasse, wenn ich konstant 80 km/h fahre und mich in den Windschatten von einem LKW klemme, so um 10,5l....

...Ich habe die Schnauze voll von diesem Scheißline und würde diese Karre am liebsten wandeln, aber VW sagt ja, alles im grünen Bereich.
Hallo,
ich habe jetzt nicht die offiziellen Verbrauchsangaben von VW im Kopf.
Aber gab es da nicht schon Urteile, dass der Hersteller das Fahrzeug zurücknehmen musste, weil der Verbrauch deutlich über den Werksangaben lag?

Gruß
Herby
 
So leicht ist das alles nicht vergleichbar.

Die Werksangaben sind nur beim Fahrzyklus erreichbar und der ist sehr theoretisch.

Erreicht das Auto die Vmax?

Hast Du evtl. die Möglichkeit ein anderes Auto zum Vergleich zu fahren?

Gruß, Marcus
 
Ja habe ich, Vmax 173 wird erreicht aber Frage nicht nach dem wie. Vergleichsauto habe ich auch, T5, 140PS Softwarestand Oktober 2010. Ich habe VW untersagt jegliche Software-Updates durchführen zu lassen. Der Bus hat nun 170.000 km weg, läuft wie ein Uhrwerk, Stadt um die 8,5l, Autobahn um die 7,5-8,0l. Dieser Bus zieht sofort an, die Beschleunigung geht sofort vonstatten, auch die Vmax wird locker erreicht und auch darüber. DPF macht keine Probleme.

Meiner ist dagegen die letzte Eierfeile.
 
Hallo,
normal sind die Verbrauchswerte des Fahrzeugs, welches du zum Vergleich hast. Deckt sich mit unserer Erfahrung.
Was du für deinen Wagen angibst, ist nicht normal. Woran es liegt, lässt sich hoffentlich bald herausfinden.

Uli
 
Moin,
geh mal zu einem Chip-Tuner, der den Wagen unter Last ausliest. Also keine Kopierbude, sondern eine, die die Files an den Wagen anpasst. Lass dort mal den Wagen unter Last messen. Dann kommt eventuell heraus, welche Parameter komplett daneben liegen. Bei mir kam z.B. raus, das der Luftmassenmesser deutlich schwankende Werte bei konstanter Drehzahl liefert. Wird so nicht als Fehler gespeichert. Du sollst auch kein Tuning machen lassen, nur quasi die Vorbereitungsmessung, um irgendwie an die Ursache des Problems zu kommen. Eventuell ist dein Motorsteuergerät auch defekt. Das kommt am ehesten raus beim Versuch, darin zu lesen und schreiben. Bei VW hängt der Wagen meistens nur am Diagnosegerät im Stand.
Klingt jetzt etwas seltsam, wäre aber einen Versuch wert.
Gruß Raller
 
Ich hatte zwei Fehler im Steuergerät, Sensor am Turbo und AGR System, man hat herausgefunden, das mein Ladedruckregelventil den Druck nicht gehalten hat und damit diese beiden Fehler hervor gerufen wurden sind. Man hat das Ventil erneuert und er fährt noch bescheidener mit noch höheren Verbrauch als vorher aber kein Fehler im Steuergerät. Leider arbeiten die heutigen VW Werkstätten nach dem folgendem Prinzip, kein Fehler im Steuergerät, Auto muss also ganz sein. Und die ständigen Anfragen nerven nur noch, keine Selbstinitiative mehr vorhanden. Ich bin im Moment daran, das Auto an VW zurück zu geben.
 
Hi RG01,

wir hatte so einen ähnlichen Fall schon mal im Forum. Wieviel KM hast du denn auf deinem Wagen ?

Gruß
Seehase
 
Erst 10.000 km habe ich auf der Uhr. Das Problem habe ich aber schon vom ersten km an.
 
Moin, noch was: Wenn du angibst, wo du wohnst, könnte dir ihr eventuell auch ein guter Schrauber genannt werden. Die VW-Werkstätten sind manchmal suboptimal aufgestellt…
Gruß Raller
 
Moin, nach der Rechtsprechung begründet ein Mehrverbrauch von 10% über Prospektangabe einen Sachmangel.
Also, wenn das der Fall ist (genau ermitteln und dokumentieren-du bist in der Beweispflicht) Mängelanzeige mit Nachfristsetzung an den Händler, Rücktritt androhen, wenn nichts geschieht, dann Rücktritt erklären. (Mehr als zwei Nachbesserungsversuche sind nicht zumutbar)

Siehe:

Gericht:

OLG Hamm 28. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:

07.02.2013

Aktenzeichen:

I-28 U 94/12, 28 U 94/12
Dokumenttyp:

Urteil

Quelle:

juris
Gewährleistung beim Neuwagenkauf: Voraussetzungen für den Rücktritt wegen zu hoher Verbrauchswerte


Leitsatz

Zu den Voraussetzungen des Rücktritts von einem Neuwagenkauf wegen zu hoher Verbrauchswerte.(Rn.49)

Orientierungssatz

Eine erhebliche Pflichtverletzung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der im Verkaufsprospekt angegebene (kombinierte) Verbrauchswert um mehr als 10%überschritten wird (Anschluss BGH, 8. Mai 2007, VIII ZR 19/05, BGH NJW 2007, 2111), was hier bei einem Mehrverbrauch von 10,35% der Fall ist. Auch wenn hier nur eine sehr geringfügige Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle vorliegt, rechtfertigt das bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung keinen Ausschluss des Rücktrittsrechts.(Rn.50)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. April 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt bleibt, an den Kläger 17.200,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunktenüber dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16. Mai 2010 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW X (Fahrgestellnr.: ...) an die Beklagte.


Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.


Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.


Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.


1Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Neufahrzeug vom Typ X mit 140 PS und CVT-Automatikgetriebe in M-Ausstattung.


2Bevor der Kläger dieses Fahrzeug am 25.08.2009 bei der beklagten L-Vertragshändlerin zum Preis von 20.260,00 EUR bestellte, nahm er Einblick in den Verkaufsprospekt. Darin war angegeben, dass das Fahrzeug folgende Mengen Super-Kraftstoff verbraucht:


3Verbrauch 5,6 l/100km nach 1999/100 EG


4innerorts 10,3


5außerorts 6,2


6kombiniert 7,7


75 Messverfahren gem. RL 80 /1268/EWG in der gegenwärtig geltenden Fassung


86 Verbrauchswerte ohne Zusatzausstattung. Mit eingeschalteter Klimaanlage erhöht sich der Verbrauch um ca. 0,2 l/100km


9Nach der Fahrzeugübergabe am 22.12.2009 beanstandete der Kläger bei der Beklagten zu hohe Verbrauchswerte von durchschnittlich 13 l/100 km. Die Beklagte versuchte anlässlich eines Werkstattaufenthaltes am 15.02.2010, die Verbrauchswerte zu optimieren. Gleichwohl blieb der Kläger auch in der Folgezeit mit den Verbrauchswerten unzufrieden. Die Beklagte und L Deutschland stellten dies als Stand der Technik dar; der Verbrauch könne nicht weiter gesenkt werden.


10Daraufhin ließ der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 29.04.2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.


11Er hat vorgetragen: Das Fahrzeug verbrauchte durchschnittlich 11,9 l / 100km. Das stelle einen Sachmangel dar, weil dieser Verbrauch die Prospektangaben erheblich - nämlich um mehr als 10% - übersteige.


12Der Kläger hat beantragt,


131. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs X mit der Fahrgestellnr. ... 20.260,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 16.05.2010 zu bezahlen


142. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.


15Die Beklagte hat beantragt,


16die Klage abzuweisen.


17Sie hat darauf verwiesen, dass die im Verkaufsprospekt angegebenen Verbrauchswerte nach einem herstellerübergreifend standardisierten Messverfahren ermittelt worden seien. Dass die Verbrauchswerte im Alltagsbetrieb darüber lägen, stelle keinen Mangel dar, weil die tatsächlichen Verbrauchswerte auch von der Zusatzausstattung und der individuellen Nutzung abhingen.


18Das Landgericht beauftragte daraufhin den für die O AG tätigen Sachverständigen Dipl.-Ing. u mit der Überprüfung der Verbrauchswerte. Der Sachverständige führte auf einem Prüfstand einen Verbrauchstest durch. Er erstellte darüber einen schriftlichen Bericht vom 12.05.2011 und erstattete ein Ergänzungsgutachten vom 24.01.2012.


19Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 1 mit Urteil vom 12.04.2012 im schriftlichen Verfahren stattgegeben: Der Kläger sei zum Rücktritt berechtigt. Sein Fahrzeug weise einen Sachmangel auf, weil die Verbrauchsangaben in dem Herstellerprospekt nicht eingehalten würden (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB). Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. liege der kombinierte Kraftstoffverbrauch mit 8,6 l/100km 11,7% über der Herstellerangabe von 7,7 l/100km undüberschreite damit i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB die vom BGH angenommene Erheblichkeitsgrenze von 10%. Über den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs hat das Landgericht keine Entscheidung getroffen.


20Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung: Das Landgericht hätte aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen die Variante 3 mit einem kombinierten Verbrauch von 8,2 l/100km auswählen müssen. Danach würden die Prospektangaben nur um 6,5% überschritten, was keinen Mangel ausmache. Die erhöhten Verbrauchswerte am Klägerfahrzeug ergäben sich daraus, dass es mit diversen Zusatzausstattungsmerkmalen versehen sei, über die das vom Hersteller verwendete Homologationsfahrzeug nicht verfügt habe.


21Das Landgericht habe außerdem rechtsfehlerhaft keine Nutzungsentschädigung von dem Kaufpreis in Abzug gebracht, die angesichts einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistung von 150.000 km mit 0,67% des Bruttokaufpreises pro gefahrene 1.000 km anzunehmen sei.


22Die Beklagte beantragt,


23die Klage unter Abänderung des am 12.04.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Bochum die Klage abzuweisen.


24Der Kläger beantragt,


25die Berufung zurückzuweisen.


26Er bekräftigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.


27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.


28Der Senat hat den Sachverständigen Dipl.-Ing. u zur Erläuterung seiner schriftlichen Stellungnahmen angehört mit dem aus dem Berichterstattervermerk vom 17.01.2013 ersichtlichen Ergebnis.


II.


29Die Berufung ist nur im tenorierten Umfang begründet.


301. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten gem. § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des X verlangen kann, denn der Kläger war gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.


31a) Das gesetzliche Rücktrittsrecht ergab sich daraus, dass dem vom Kläger gekauften Fahrzeug i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 u. S. 3 BGB eine Beschaffenheit fehlte, die er nach dem Verkaufsprospekt des Herstellers erwarten durfte.


32Aus dem Verkaufsprospekt ergab sich, dass ein X ohne Zusatzausstattung nach dem Messverfahren gem. RL 80/1268/EWG folgenden Kraftstoffverbrauch haben soll


33innerorts: 10,3 l/100 km


34außerorts: 6,2 l/100 km


35kombiniert: 7,7 l/100 km.


36Daraus folgt zwar keine Sollbeschaffenheit in dem Sinne, dass diese Verbrauchswerte im Alltagsgebrauch des konkret erworbenen Fahrzeugs erreicht werden müssten. Denn ein verständiger Käufer weiß, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhängen und deshalb nicht mit den Prospektangaben gleichgesetzt werden dürfen, die auf einem standardisierten Messverfahren beruhen (Senat, Urteil 28 U 12/11 vom 09.06.2011; Reinking/Eggert Der Autokauf, 11. Aufl. 2012, Rnr. 607).


37Der Käufer kann aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind. Das ist bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall.


38Der zum Sachverständigen bestellte Dipl.-Ing. u von der O AG ist beruflich regelmäßig mit der Durchführung von Verbrauchstests - auch für Fahrzeughersteller - befasst. Er hat seine für das Landgericht erstellten schriftlichen Stellungnahmen vor dem Senat erläutert. Daraus ergab sich Folgendes:


39Der Sachverständige gab an, den X des Klägers auf einem Prüfstand so getestet zu haben, wie dies im Typengenehmigungsverfahren nach der EG-Richtlinie 80/1268 geschehe. Auch für das Typengenehmigungsverfahren würde man keine fabrikneuen Fahrzeuge verwenden, sondern solche mit einer Laufleistung von 3.000 bis 15.000 km. Diesen Vorgaben habe das Klägerfahrzeug mit einer Laufleistung von seinerzeit 15.000 km entsprochen. Sodann sei der Fahrwiderstand ermittelt worden, indem man bei 125 km/h in den Leerlauf geschaltet und das Fahrzeug habe ausrollen lassen. Dabei habe sich ergeben, dass das Klägerfahrzeug einen deutlich höheren Fahrwiderstand gehabt habe als das vom Hersteller anlässlich der Homologation getestete. Während üblicherweise bei nachträglich getesteten Fahrzeugen deren Fahrwiderstände zu 80-90% den Werten im Typengenehmigungsverfahren entsprächen, sei bei dem Klägerfahrzeug eine deutliche und ungewöhnliche Diskrepanz festzustellen. Die gemessenen Werte lägen bei 33 N statt bei der Herstellerangabe von -47 N.


40Ausgehend von diesen festgestellten Fahrwiderstands-, d.h. Lastwerten habe man - so der Sachverständige - dann noch abweichend vom tatsächlichen Fahrzeuggewicht von 1.590 kg eine niedrigere Schwungmassenklasse von 1.470 kg simuliert, obgleich man nach der anzuwendenden Richtlinie das Referenzgewicht eigentlich sogar aus der schwersten Fahrzeugvariante hätte nehmen müssen. Pro Gewichtsklasse ergebe sich aus seiner Erfahrung ein Minderverbrauch von 0,1 bis 0,2 l/100km, wobei er hier den höheren Wert von 0,2 l/100km zugrunde gelegt habe. Daraus ergäben sich entsprechend der Berechnungsvariante 2 die Verbrauchswerte von 11,5/7,0/8,6 l/100 km.


41Aus dem Umstand, dass bei der Testfahrt der Tank fast leer gewesen sei, während die Richtlinie einen vollen Tank verlange, ergebe sich ausweislich einer vor dem Senatstermin durchgeführten Nachberechnung keine signifikante Abweichung. Sofern man auch noch einen neuen Wartungszustand, d.h. einen Zustand innerhalb des vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalls, und die Verwendung von Referenzkraftstoff berücksichtige, ergebe sich ein Minderverbrauch von 0,1 l/100 km. Dabei sei insbesondere zu bedenken, dass der zu Testzwecken verwendete Referenzkraftstoff nicht etwa einen höheren Brennwert aufweise als entsprechender Markenkraftstoff. Die chemischen Inhaltsstoffe seien vielmehr entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die gleichen. Nur sei der Referenzkraftstoff unter Laborbedingungen hergestellt, während sich bei Markenkraftstoffen durch die industrielle Fertigung innerhalb der Toleranzen ein größere Streuweite ergebe.


42Legt man - insoweit zugunsten der Beklagten - diese ergänzenden Feststellungen des Sachverständigen zum Einfluss des Wartungszustands und des Referenzkraftstoffs zugrunde, so rechtfertigt dies einen weiteren Abzug von 0,1 l/100km von den vorgenannten Werten. Damit ist im Streitfall von folgenden Verbrauchswerten bzw. prozentualen Überschreitungen der Prospektangaben auszugehen:


43innerorts 11,4 l/100 km statt 10,3 l/100 km (+ 10,68 %)


44außerorts 6,9 l/100 km statt 6,2 l/100 km (+ 11,29 %)


45kombiniert 8,5 l/100 km statt 7,7 l/100 km (+ 10,39 %).


46Der Senat sieht keinen Anlass, an den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. u zu zweifeln, denn er verfügt bei Verbrauchsmessungen an Kraftfahrzeugenüber einen großen Sachverstand. Seine Feststellungen waren sorgsam erarbeitet; sie wurden nachvollziehbar erläutert.


47Der Senat kann danach insbesondere ausschließen, dass die Diskrepanz zwischen den schlechten Fahrwiderstandswerten am Klägerfahrzeug und den besseren Widerstandswerten an dem vom Hersteller verwendeten Homologationsfahrzeug eine Ursache hat, die dem Kläger zuzurechnen wäre. An dem streitgegenständlichen Fahrzeug sind unstreitig die ab Werk ausgelieferten Reifen montiert. Das mit der Zusatzausstattung zusammenhängende höhere Gewicht des Klägerfahrzeugs wurde durch Simulation des Sachverständigen neutralisiert. Und die technische Abnutzung am Klägerfahrzeug im Vergleich zur Neuauslieferung hätte auch am Homologationsfahrzeug vorhanden sein müssen, wobei der Sachverständige ergänzend ausführte, dass mit zunehmender Fahrzeugnutzung ohnehin nicht zwingend eine Verschlechterung der Verbrauchswerte verbunden sei.


48Der Auffassung der Beklagten, man dürfe nicht von den am Klägerfahrzeug gemessenen (schlechten) Fahrwiderstandswerten ausgehen, sondern müsse diejenigen des Homologationsfahrzeugs zugrunde legen, folgt der Senat nicht. Ein solcher Berechnungsansatz würde - wie auch der Sachverständige ausführte - zu einem rein theoretischen Ergebnis führen, als ob man lediglich den Verbrauch des Fahrzeugmotors isoliert betrachtet. Der Kläger hat aber nicht nur einen Motor gekauft, sondern ein komplettes Fahrzeug, so dass auch dessen Fahrwiderstand zu berücksichtigen ist. Das ist auch deshalb interessengerecht, weil es ansonsten der Fahrzeughersteller in der Hand hätte, durch optimale Ausgestaltung des Homologationsverfahrens - z.B. durch die Verwendung rolloptimierter Reifen - Verbrauchswerte zu erzielen, die mit den verkauften Fahrzeugen gleichen Typs nicht rekonstruierbar wären.


49b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Auslieferung des Klägerfahrzeugs mit den erhöhten Verbrauchswerten auch als erhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB anzusehen, die den Kläger zum Rücktritt berechtigt.


50Eine erhebliche Pflichtverletzung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der im Verkaufsprospekt angegebene (kombinierte) Verbrauchswert um mehr als 10%überschritten wird (BGH NJW 2007, 2111; Senatsurteil 28 U 12/11 vom 09.06.2011), was hier bei einem Mehrverbrauch von 10,35% der Fall ist. Auch wenn hier nur eine sehr geringfügige Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle vorliegt, rechtfertigt das bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung keinen Ausschluss des Rücktrittsrechts. Dabei war zu sehen, dass die Berechnung des Sachverständigen ohnehin für die Beklagte eher günstig ausfiel, denn bei der Simulation der geringeren Schwungmassenklasse wäre auch ein Abzug von lediglich 0,1 l/100km statt 0,2 l/100km vertretbar gewesen.


512. Hinsichtlich des von der Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreises von 20.260,00 EUR ist gem. § 346 Abs. 1 u. 2 BGB ein Abzug vorzunehmen, indem der Kläger eine Entschädigung für die bisherige Fahrzeugnutzung zu leisten hat.


52Der erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Aufrechnungseinwands war zulässig. Er ist zum einen sachdienlich i.S.d. § 533 Nr. 1 ZPO, weil er eine weitere Streitigkeit der Parteien anlässlich der Zwangsvollstreckung vermeidet. Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung sind zudem Tatsachen zugrunde zu legen, mit denen der Kläger nicht gem. §§ 533 Nr. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausgeschlossen ist. Das ergibt sich daraus, dass die nach der erstinstanzlichen Schriftsatzfrist des § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO mit dem PKW zurückgelegte Fahrleistung ohnehin ein berücksichtigungsfähiger neuer Umstand ist, der Anlass gibt, den jetzigen Kilometerstand und die hypothetische Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs festzustellen. Für die bis zur erstinstanzlichen Schriftsatzfrist angefallene „alte“Laufleistung sind keine weitergehenden Tatsachen festzustellen.


53Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemisst sich nach dem linearen Wertschwund, der im Streitfall durch die Formel


5420.260,00 EUR * 30.200 km

--------------------------------------

55200.000 km - 0 km


56zu kalkulieren ist und damit einen Abzug von 3.059,26 EUR ausmacht. Die mutmaßliche Gesamtlaufleistung von 200.000 km wurde vom Senat aufgrund der Erfahrungen in zahlreichen Parallelverfahren geschätzt (§ 287 ZPO).


573. Ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz steht dem Kläger ab dem 16.05.2010 zu, weil die Beklagte ab diesem Zeitpunkt trotz Mahnung und Fristsetzung der Aufforderung zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des X nicht nachkam (§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB).


584. Soweit das Landgericht über die beantragte Feststellung des Annahmeverzugs keine Entscheidung getroffen hat, ist die Rechtshängigkeit dieses Antrags mit Ablauf der Frist zur Anschlussberufung entfallen, so dass der Senat darüber nicht mehr zu befinden hatte.


III.


59Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 2, 92 Abs. 2 ZPO. Soweit die Beklagte eine teilweise Abänderung der angefochtenen Hauptsacheentscheidung erreicht hat, ergab sich das aus dem mit der Nutzungsausfallentschädigung zusammenhängenden Aufrechnungseinwand, der jedenfalls bezüglich der bis zum 23.03.2012 angefallenen Laufleistung bereits erstinstanzlich hätte erhoben werden können. Soweit darüber hinaus während des Berufungsverfahrens eine zusätzliche Laufleistung entstanden ist, ergab dies nur einen geringfügigen Abzug von dem Kaufpreis, dessen genaue Berechnung zudem gem. § 287 ZPO im richterlichen Ermessen stand.


60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1 ZPO, 713 ZPO.


IV.

61Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
 
Wenn das mal so einfach wäre....

Der absolute Verbrauch in Kundenhand spielt keine Rolle.

Nur wenn über ein Gutachten festgestellt wird, dass der Verbrauch im angegeben Normzyklus um mehr als 10% überschritten wird kommt eine Rückabwicklung in Frage.

Prozess und Gutachten werden wohl jenseits von 10.000 EUR kosten.

Gruß, Marcus
 
Wenn das mal so einfach wäre....

Der absolute Verbrauch in Kundenhand spielt keine Rolle.

Nur wenn über ein Gutachten festgestellt wird, dass der Verbrauch im angegeben Normzyklus um mehr als 10% überschritten wird kommt eine Rückabwicklung in Frage.

Prozess und Gutachten werden wohl jenseits von 10.000 EUR kosten.

Gruß, Marcus

... völlig richtig. Damit klar ist, dass nicht der individuelle Verbrauch, sondern der nach der Norm ermittelte, maßgeblich ist, habe ich den gesamten Text der Entscheidung angehängt. Hier kann man auch schön nachvollziehen, unter welchen Umständen im Übrigen eine Rückabwicklung möglich ist.

Allerdings hilft vielleicht ja schon ein nachdrücklicher Hinweis auf die Rechtsprechung und ein fundierter Nachweis zum tatsächlichen (wenn auch individuellen) Verbrauch, um dem Händler in Schwung zu bringen. Denn das Risiko, einen Rechtsstreit zu verlieren, hat auch er und auch er wird das nicht eingehen wollen (zumindest nicht, wenn er vernünftig ist).
Im Übrigen zum Thema Kosten : Schön, wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat, die solche Fälle abdeckt. Der Händler hat mit ziemlicher Sicherheit keine.
 
Ich habe schon einen Neuwagen wegen zu hohem Gebrauch gewandelt - der Händler hat das sehr kulant abgewickelt.
Scheinbar kannte er diese Problematik
 
Ich habe mal heute eine Autobahnfahrt hinter mir. Ich kam gerade so an die 140km/h heran, 150 nur bergab und dann hatte ich so den Kanal voll, da habe ich den Bus im 5. Gang mit aller Macht getreten und er kam auf 170 km/h, der 6. Gang wurde mir im Kombiinstrument gar nicht mehr angezeigt. Ich habe dann aus meinem Vergleichs T5, den Luftmengenmesser ausgebaut und diesen bei mir eingesetzt und meinem beim anderen, ein großer Unterschied war bei mir nicht zu erkennen, der andere viel sofort wieder in Richtung 8,5l und meiner blieb bei 11l, gleiche Strecke gefahren (Stadt). Erst nach sachlicher super Schleichfahrt, habe ich den Verbrauch auf 9,7l drücken können, bei einer sachten Beschleunigung, Bums und er lag wieder bei 10,5l. Ich hatte den Luftmengenmesser deshalb auch gewechselt, da es heute sehr kalt war (4 - 8 Grad) und der Verbrauch mal unter den 12-13l lag. Um so wärmer es draußen wird um so mehr geht der Verbrauch hoch, habe ich das Gefühl.
 
Moin,
falls du den LMM meines Beitrages wegen getauscht hast, das war so nicht gemeint, sorry. Ich wollte damit andeuten, das es Teile gibt, die nicht vom Auto überwacht werden und deswegen bei einer nicht so kompetenten Suche nicht gefunden werden. Deswegen auch Tip, mal einen Tuner zu fragen, die kennen die kleinen Ecken und Kanten des Motors ganz gut.
Gruß Raller
 
Aber so verkehrt war der Vorschlag nicht, ich konnte somit ein kleines Bauteil ausschließen.
 
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