Fahrverbot am Sonntag

Ironkoock

Aktiv-Mitglied
Ort
Roth
Mein Auto
T5 Kastenwagen
Erstzulassung
01.2006
Motor
TDI® 77 KW
DPF
nein
Motortuning
Nein
Getriebe
5-Gang
Antrieb
Front
Ausstattungslinie
Basis
Extras
LCD,DVD
Umbauten / Tuning
T5 Isoliert und Gestell für liegefläche eingebaut
Typenbezeichnung (z.B. 7H)
Transporter
Hallo Gemeinde

ich war immer der Meinung das wenn man ein T5 mit Lkw Zulassung hat, man am Sonn- und Feiertagen keinen Hänger ziehen darf.

Falsch8)

Ich habe vom Landratsamt die Bestätigung das wenn der Dicke nicht mehr als 2,8 Tonnen Gesamtgewicht hat, darf man am Wochenende und an Feiertagen einen Wohnanhänger oder Hänger ziehen.

Gruß
Micha
 
AW: Fahrverbot am Sonntag

Hallo Micha,

und die gilt deutschlandweit? bayernweit? =)

Gruß
Torsten
 
AW: Fahrverbot am Sonntag

Deutschlandweit
:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D
 
AW: Fahrverbot am Sonntag

Auf welche § der STVO beziehen sich denn die Herren Räte ?


Man weiß ja, im Zweifelsfall, die Herren haben nichts falsch gemacht ;)
 
AW: Fahrverbot am Sonntag

Berichtigung sorry

wir haben uns die Nachricht nochmals genauer durchgelesen, nur Wohnanhänger also eine nicht Gewerbliche Fahrt.

Gruß
Micha

PS: die Vorfreude war einfach zu groß, weil wir uns kürzlich eine Wohndose zugelegt haben.
 
AW: Fahrverbot am Sonntag


Da würde ich mich auf einer Fahrt z.B. durch NRW aber nicht drauf verlassen...
Diese Bestätigungen gibt es auch in Sachsen usw... Außerhalb der Landesgrenzen ist der Wisch nur leider nichts Wert. X(
Diese Meldungen gibt es in Campingforen immer wieder...

Gruß
Torsten
 
AW: Fahrverbot am Sonntag

weil wir uns kürzlich eine Wohndose zugelegt haben

Hallo Micha,

Glückwunsch dazu.
Dann kannst Du ja nächstes Mal zum Treffen einen noch größeren Grill mitbringen.
 
AW: Fahrverbot am Sonntag

das wäre ja sau Blöd, vor allem kann man nirgend wo genau nachlesen ob ziehen oder nicht ziehen.
Egal ich bleib einfach mal drann und Informier euch weiter.
 
AW: Fahrverbot am Sonntag

:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D

Peter nur wenn du auch dann Längere Bratwürste mitbringst.
 
AW: Fahrverbot am Sonntag

Hallo Micha, da rede ich mal mit unserem Metzger,

reicht 1 Meter?
 
AW: Fahrverbot am Sonntag

Also meines Wissens ist es egal ob als LKW oder PKW zugelassen....
Hast Du in deinem Bus und an Haken Sport- bzw. Freizeitgeräte darfst Du sonntags fahren.
Aber wehe Du hast eine Kiste dabei, wo eine Lieferung drin ist. =)

Aber 100% sicher bin ich mir da nicht. Das ist denke ich mal auch eine Auslegungssache des kontrollieren Organs :D

Gruß
Torsten, der bei LKW Überholverbot auch mit Wohnwagen überholen darf =)=)=)
 
AW: Fahrverbot am Sonntag

Nach geltener STVO besteht weiterhin ein Fahrverbot für jegliche LKW mit Anhänger.

http://www.kba.de/cln_015/nn_190298...publicationFile.pdf/bkat_owi_01022009_pdf.pdf

130600 Sie fuhren verbotswidrig an dem Sonntag/Feiertag *) mit einem LKW B - 1 75,00
mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t/LKW mit Anhänger **).
§ 30 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 119 BKat
130606 Sie ordneten an bzw. ließen zu, dass verbotswidrig an dem Sonntag/ B - 1 380,00
Feiertag *) mit einem LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
7,5 t/LKW mit Anhänger **) gefahren wurde.​
§ 30 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 120 BKat


Alles andere erfordert noch einer Sondergenehmigung, sofern das Zugfahrzeug ein LKW ist.
 
AW: Fahrverbot am Sonntag

Gilt das nicht für LKW ÜBER 7,5t???

Andreas
 
AW: Fahrverbot am Sonntag

Gilt das nicht für LKW ÜBER 7,5t???

mit einem LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
7,5 t/LKW mit Anhänger

Unzutreffendes bitte streichen steht hinter den zwei **.... :rolleyes:
 
AW: Fahrverbot am Sonntag

Verordnungsantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung




A. Problem und Ziel

  • Im Rahmen der Beratungen der 45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften haben der federführende Verkehrsausschuss und der Innenausschuss (Drucksache 87/1/09 Abschnitt A Ziffer 1) und der Verkehrsausschuss nochmals im Rahmen der Beratungen der 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 153/1/09 Abschnitt A Ziffer 4) empfohlen, die Straßenverkehrs-Ordnung wie folgt zu ändern:
  • "In § 30 Absatz 3 Nummer 4 werden am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 5 bis 10 angefügt:
    • ´5. Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
    • 6. Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
    • 7. Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z.B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger),
    • 8. selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
    • 9. Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
    • 10. Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden.´"
  • Der Bundesrat hat sich in der Sitzung am 6. März 2009 und am 3. April 2009 jeweils gezwungen gesehen, dieser Empfehlung nicht zuzustimmen. Die Bundesregierung hatte mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 16. Februar 2009 und vom 26. März 2009 den Ländern unter Hinweis auf eine auch auf ausdrückliche Nachfrage der Länder nicht näher beschriebene "kritische Haltung der Bundesregierung" mitgeteilt, die beiden Verordnungen nicht zu verkünden, wenn das Plenum des Bundesrates der Empfehlung zustimmt. Die nicht zustimmenden Beschlüsse des Bundesrates am 6. März 2009 und am 3. April 2009 entsprechen daher nicht dem tatsächlichen Regelungswillen des Bundesrates.
  • Ziel ist es, nunmehr nachträglich einen zustimmenden Beschluss des Bundesrates zu den empfohlenen Änderungen herbeizuführen, der nicht mehr von der Ankündigung eines Verkündungshindernisses beeinflusst ist.
B. Lösung

C. Alternativen

  • Im Sinne der Zielsetzung keine.
D. Finanzielle Auswirkungen

  • 1. Öffentliche Haushalte Keine.
  • 2. Private Haushalte Keine.
E. Sonstige Kosten

  • Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
F. Bürokratiekosten

  • Durch die Änderungsverordnung wird Bürokratie bei den Ländern abgebaut. Es werden in Verwaltung und bei Antragstellern der Antragsvorgang für die Ausnahmeregelung und die dadurch bedingten Kosten eingespart.

Auch wenn das schon etwas her ist, da hat sich wohl bisher nichts dran geändert.
 
AW: Fahrverbot am Sonntag

Hallo,

ein netter grün/weißer jetzt wahrscheinlich blauer hat mir einmal erklärt:
T5 mit Anhänger Gesamtgewicht (2,7t Bus + 1,5t Anhänger) 4,2t als PKW zugelassen darf fahren.
Betrifft z.Bsp. mich, da ich des öfteren mit einem Verkaufsanhänger 1,5t auch Sonntags unterwegs bin, darum auch keine LKW Anmeldung.
Bis dato hat mich auch keiner angehalten, ob Polizei oder BAG auf der Autobahn an uns vorbei sind, oder auf Streife am Rand standen und wohl auf LKW's gewartet haben.
Sollte der Bus jedoch eine LKW Zulassung haben müsste der Anhänger stehen bleiben.
Nur ausser bei einer Kontrolle sollte wohl niemand weiter wissen als was der T5 angemeldet ist.
Es sind auch schon Autotransporte angehalten worden, ein VW Bus mit Autotransportanhänger und einem Fahrzeug drauf, wurde als ein gewerblicher Transport dargestellt und der gute Mann mußte seinen Anhänger samst aufgeladenem Auto stehen lassen bis Sonntag 22Uhr!

Grüße Torsten
 
AW: Fahrverbot am Sonntag

Hallo Namenvetter, =)
mit einem T5 als PKW, kannst Du am Sonntag in Deutschland alles ziehen was die Zulassung her gibt. =)=)=)
Es werden nur LKW´s beschränkt. So auch beim Überholverbot für LKW. PKW mit Anhänger darf überholen. =)

Gruß
Torsten
 
AW: Fahrverbot am Sonntag

Hallo Namenvetter, =)
...
Es werden nur LKW´s beschränkt. So auch beim Überholverbot für LKW. PKW mit Anhänger darf überholen. =)
Gruß
Torsten

Hallo Torsten,

das stimmt so nicht ganz...

Wenn der PKW mit Anhänger über 3,5t kommt, was beim T5 ja locker ist, dann darf er auch nicht Überholen...

Denn das Schild sagt aus:

"Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger..."

Verkehrszeichenkatalog
 
AW: Fahrverbot am Sonntag

Hallo Achim,

Wenn Du schon zitierst, dann bittte vollständig!!!

Zitat:

"Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibuss"
Zitat Ende


Gruß
Torsten
 
Leute... welch Konfusion.

Völlig markenungebunden gilt:

Bis 7,49 Tonnen darf ich sonntags fahren (der SIXT-Laster).

Ab 7,5 nicht mehr.

Punkt.

Ein T5 mit Hänger gilt immer als Zug mit kombiniertem zGG, also wer es packt mit T5 und Gewerbehänger auf 7,5 To. zu kommen der hat meinen Respekt und meine Verblüffung, denn der Zug darf max. 3To. T5 und 2,5To. Hänger (+/-) = 5,5 To. wiegen.

Uffpassen: diese Kombi ist bei gewerbl. Nutzung (ausser Werksverkehr innerh. 50km vom Firmensitz) fahrtenschreiberpflichtig.
 
Zurück
Oben