225/70 16 sind 7 % größer als meine serienmäßigen 205/65 16. So sagt es auch der Rechner im Intenet.
Wie schon geschrieben hatte: Bezugsgröße ist nicht die Reifengröße, die aktuell auf dem Fahrzeug montiert ist, sondern die Reifengröße, mit der die Typengenehmigung erlangt wurde. Soweit mir bekannt ist das in der Regel 215/65 R16.
Das mit den 8% habe ich schon gehört aber ohne eine sicheren Beweis das dies auch so ist würde ich mich da nicht mehr hinwagen.
Denn mit Argumenten wie...damit fahren doch viele rum und hier ich habe Gutachten von gleichen Kombis dabei und das muss doch reichen....kam ich nciht weit. Er hat alles Lügen gestraft.....
In seiner Datenbank gab es keine Eintragung der Reifen auf der Serienfelge und meinem Fahrzeugtyp im ganzen Bereich Tüv Nord.
Wie soll ich da noch Argumentieren ?
Die Rechtsgrundage war irgendein Gesetz worauf er sich berief aber das ich nciht behalten habe.
Ich bräuchte also Stichhaltige Beweise dafür das sein Aussage falsch ist. Ansonsten ist das Sinnfrei.
Das mit den 8% hast du vermutlich gelesen, als du das letzte mal die
EG-Richtlinie 692/2008 durchstöbert hast. Da findet sich das nämlich in Anhang I unter 3.1.2.3.
Beim gleichen Tüv habe ich bei meiner Womo ummeldung ein ähnliches Problem. Er hat gemeint das mein Tisch angeschraubt bzw fest verbaut sein müßte. Ich habe ihm den Zettel gezeigt den ich sogar von seinem Kollegen in die Hand gedrückt bekommen habe und wo klar drinsteht das ein Tisch vorhanden sein muss. Von fest montiert steht da nichts. Das war dem Prüfer egal, seine aussage war klar. Er entscheidet wie das auszusehen habe und kein anderer.
Mein Besuch beim ADAC mit dem willen dagegen mit rechtsmittelb vorzugehen wurde mit dem Argumet abgeschmertter das es im ermessen des Prüfers lege und egal was ich mache damit kein Glück hätte. Somit bin ich nach Rendsburg gefahren und der Prüfer dort hat das sofort eingetragen.
Ein Prüfer sollte eigentlich die StVZO mitsamt Anlagen kennen und verstehen können. In
Anlage XXIX steht unter 5.1:
"Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
a) Tisch und Sitzgelegenheiten,
b) Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
c) Kochgelegenheit und
d) Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen,
mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann."
Frag deinen Prüfer doch mal, warum er der Meinung sei, eigenmächtig Gesetze zu erlassen. Ein Crash-Kurs in Staatsbürgerkunde würde ihm wohl mal gut tun.
Nochmal mein Tipp: Sprech mit dem zuständigen Menschen beim Tüv Nord und bitte ihn, dafür zu sorgen, dass seine Prüfer sich an die geltenden Vorschriften halten und nicht selber welche erlassen.