Hoher Ölverbrauch T5 Multivan 132kw

AUTOFAHRERSEITE.EU - Fakten für Autofahrer - VW T5 BiTDI: Dramatische Häufung von Motorschäden

Bitte lesen. ist für euch alle wichtig, die jetzt betroffen sind und noch sein werden!
Ich war am Wochenende auf einer Zukunftstagung dieser Internetseite und dort nach Erfragen des Netzwerksanwalts und auch des Seitenbetreibers ist das überhaupt kein Kulanzfall von VW wenn die die Kosten übernehmen, sondern nur das vertuschen des bauartbedingten Mangels!
Ein AGR-Kühler ist kein Verschleißteil, sondern soll ein Autoleben Lang halten. VW selbst gibt als Autoleben bei Dieseln mehr Zeit und KM als die betroffenen Schäden.
Inwieweit die bereits getauschten Motoren noch nachträglich bezahlt werden, entzieht sich mir. Man sollte es aber mal bei einem Anwalt (sonst auch auf der Internetseite) anfragen ob möglich oder nicht Lohnenswert.

Vielleicht hilft es noch dem einen oder anderen, sein Fahrzeug günstiger/gratis repariert zu bekommen!
(Vielleicht gibt es auch die Möglichkeit den Post irgendwo anzupinnen?)
 
AUTOFAHRERSEITE.EU - Fakten für Autofahrer - VW T5 BiTDI: Dramatische Häufung von Motorschäden

Bitte lesen. ist für euch alle wichtig, die jetzt betroffen sind und noch sein werden!
Ich war am Wochenende auf einer Zukunftstagung dieser Internetseite und dort nach Erfragen des Netzwerksanwalts und auch des Seitenbetreibers ist das überhaupt kein Kulanzfall von VW wenn die die Kosten übernehmen, sondern nur das vertuschen des bauartbedingten Mangels!
Ein AGR-Kühler ist kein Verschleißteil, sondern soll ein Autoleben Lang halten. VW selbst gibt als Autoleben bei Dieseln mehr Zeit und KM als die betroffenen Schäden.
Inwieweit die bereits getauschten Motoren noch nachträglich bezahlt werden, entzieht sich mir. Man sollte es aber mal bei einem Anwalt (sonst auch auf der Internetseite) anfragen ob möglich oder nicht Lohnenswert.

Vielleicht hilft es noch dem einen oder anderen, sein Fahrzeug günstiger/gratis repariert zu bekommen!
(Vielleicht gibt es auch die Möglichkeit den Post irgendwo anzupinnen?)

Da kommt immer wieder einer aus irgendeinem Loch gekrochen.

Wahrscheinlich wollen sie das Geld der Rechtsschutzversicherungen in die Taschen von Anwälten umleiten.

Fakt ist: Den Begriff des "bauartbedingten Mangels" gibt es in dieser Form juristisch nicht.

Das kann hier und da eine Rolle bei der Gewährleistung für einen Gebrauchtkauf spielen - da ist aber hier die Rechtslage ohnehin klar.

Die einzige juristische Pflicht ist die Gewährleistung durch den Händler, der den Neuwagen verkauft. Sind diese 2 Jahre vorbei, war es das. Sie gilt auch nur für den Neuwagenkäufer.

Der Hersteller (VW) ist überhaupt nicht Vertragspartner des Besitzer eines > 5 Jahre alten Autos.

Juristische Konstrukte, gleich welcher Art, aus denen sich eine Pflicht des Herstellers für die Mängelbeseitigung an FZG außerhalb der Gewährleistung / Garantie ergibt, existieren nicht.
 
Ist das eine offizielle VW-Werkstatt?

Gruß
Jochen

Ich finde das auch etwas seltsam - das ist ein KV aus dem DAT System für Gutachter, das wird von Werkstätten normal eigentlich nicht genutzt.

Gruß, Marcus
 
Vor allem steht unter der Position "Rumpfmotor komplettieren" ein ganzer Haufen "Blödsinn" drin, den die hoffentlich bei dem angelieferten Austauschmotor nicht durchführen werden :eek:

Gruß
Jochen
 
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Da kommt immer wieder einer aus irgendeinem Loch gekrochen.

Wahrscheinlich wollen sie das Geld der Rechtsschutzversicherungen in die Taschen von Anwälten umleiten.

Fakt ist: Den Begriff des "bauartbedingten Mangels" gibt es in dieser Form juristisch nicht.

Das kann hier und da eine Rolle bei der Gewährleistung für einen Gebrauchtkauf spielen - da ist aber hier die Rechtslage ohnehin klar.

Die einzige juristische Pflicht ist die Gewährleistung durch den Händler, der den Neuwagen verkauft. Sind diese 2 Jahre vorbei, war es das. Sie gilt auch nur für den Neuwagenkäufer.

Der Hersteller (VW) ist überhaupt nicht Vertragspartner des Besitzer eines > 5 Jahre alten Autos.

Juristische Konstrukte, gleich welcher Art, aus denen sich eine Pflicht des Herstellers für die Mängelbeseitigung an FZG außerhalb der Gewährleistung / Garantie ergibt, existieren nicht.

dem muss ich dir leider widersprechen Marcus. Du kannst dich dies bezüglich gerne einmal genauer informieren.
Das hat auch nichts mit der Rechtsschutz zu tun.
Ich finde das auch etwas seltsam - das ist ein KV aus dem DAT System für Gutachter, das wird von Werkstätten normal eigentlich nicht genutzt.

Gruß, Marcus

auch hier muss ich dir leider widersprechen aus eigener Erfahrung. Noch beim Bewerbungsgespräch als Serviceberater bei einem Autohaus welcher zu einer Gruppe gehört, hat mir der örtliche Geschäftsführer gesagt, dass sie sämtliche KVA‘s durch die DEKRA durchführen lassen. Egal ob Zahnriemen oder Kupplung etc..

Man kann leider nur Hilfe anbieten. Annehmen muss man sie selbst.
 
Noch beim Bewerbungsgespräch als Serviceberater bei einem Autohaus welcher zu einer Gruppe gehört, hat mir der örtliche Geschäftsführer gesagt, dass sie sämtliche KVA‘s durch die DEKRA durchführen lassen.
Hast Du ihm geglaubt? Hat er Dich eingestellt ?
 
Ich habe ihm geglaubt, er wollte mich auch unbedingt haben.
Doch konnte er mir nicht das mehr bieten wo ich gesagt hätte es lohnen sich 40km einfacher Weg mehr zu fahren als jetzt
 
dem muss ich dir leider widersprechen Marcus. Du kannst dich dies bezüglich gerne einmal genauer informieren.
Das hat auch nichts mit der Rechtsschutz zu tun.

Wir haben dieses Thema hier im Thread (auf über 600 Seiten) schon in aller Breite diskutiert. U.a. auch mit juristisch bewanderten Forenmitgliedern bzw. Betroffenen, die ihre eigenen Anwälte eingeschaltet haben.

Ich selbst habe, im Rahmen dieses Threads und auch der Berichterstattung in der Autobild (an der ich beratend beteiligt war), umfassend zur rechtlichen Lage bei derartigen Mängeln recherchiert. Das Ergebnis war immer das gleiche - es gibt nichts, was über die Gewährleistung hinaus geht.

Der Begriff "bauartbedingter Mangel" ist juristisch unbekannt. Es gibt keinerlei Gesetze oder Urteile, die irgendwelche Ansprüche über den Rahmen der Gewährleistung hinaus begründen.

Das geht ja schon damit los, wen man überhaupt verklagt. Ein Käufer hat überhaupt kein Vertragsverhältnis mit dem Hersteller. Ist er Neuwagenkäufer, könnte er den Händler verklagen, der das Auto verkauft hat. Die Gewährleistung ist aber schon lange abgelaufen.
Hier geht es ja inzwischen auch zu 99% um Autos, die gebraucht gekauft wurden. Gebrauchtkäufer können den ausliefernden Neuwagenhändler natürlich auch nicht belangen - er hat ihnen ja nichts verkauft.

Lediglich beim Privatkauf vom Händler gibt es in den ersten 6 (evtl. auch 24 Monaten), die Möglichkeit die Gewährleistung auf den Gebrauchtkauf geltend zu machen. Das führt auch regelmäßig zum Erfolg. Geht das Auto später kaputt, sieht man auch hier in die Röhre.

Die auf der Webseite genannte "zu erwartende Nutzungsdauer" ist juristisch ebenfalls nirgends verankert. Sie spielt nur bei der Beurteilung von Gewährleistungsfällen beim Gebrauchtkauf in der Rechtsprechung eine Rolle. Dabei geht es aber nur darum, zwischen Verschleiß und Schäden abzugrenzen. - Sprich, ist es ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung auf einen Gebrauchtwagen, wenn nach 100tkm der Motor kaputt ist. Das ist aber, auch hier, ohnehin unstrittig.

Gruß, Marcus
 
auch hier muss ich dir leider widersprechen aus eigener Erfahrung. Noch beim Bewerbungsgespräch als Serviceberater bei einem Autohaus welcher zu einer Gruppe gehört, hat mir der örtliche Geschäftsführer gesagt, dass sie sämtliche KVA‘s durch die DEKRA durchführen lassen. Egal ob Zahnriemen oder Kupplung etc..

Das kann schon sein - ungewöhnlich ist es, auch nach unserer Erfahrung hier im Forum, auf jeden Fall.

Gruß, Marcus
 
Wir hatten jüngst in der Familie auch so einen Fall, da hat der :D anstatt einem selbst erstellten KV das Gutachten der DEKRA dafür herangezogen, um dem Kunden die Kosten offen zu legen.
Da hatte aber der :D den Motorschaden verbockt, weil er die Ölablassschraube nicht richtig festgezogen hat.

Vielleicht macht das der eine oder andere :D so bei einem selbst verursachtem Schadensbild, um eine neutrale Aussage in den Vorgang einzubringen.


Ganz sicher aber wird die DEKRA in der absoluten Mehrzahl aller anfallenden KV´s nicht als Dienstleister herangezogen. Das wäre auch viel zu teuer.
 
Zum einen zu teuer, zum anderen sind die am Markt verfügbaren und verbreiteten Kalkulationssysteme wie audatex und DAT für Karosserie-Reparaturen halbwegs brauchbar und anerkannt. Bei Reparaturen an Aggregaten oder der Technik allgemein wie Fahrwerk, Antrieb, etc. sind diese Systeme eher unvollständig und mangelbehaftet. Hier ist das VW-System deutlich besser aufgestellt und detaillierter.

Gruß T2-Fahrer
 
Wir haben dieses Thema hier im Thread (auf über 600 Seiten) schon in aller Breite diskutiert. U.a. auch mit juristisch bewanderten Forenmitgliedern bzw. Betroffenen, die ihre eigenen Anwälte eingeschaltet haben.

Ich selbst habe, im Rahmen dieses Threads und auch der Berichterstattung in der Autobild (an der ich beratend beteiligt war), umfassend zur rechtlichen Lage bei derartigen Mängeln recherchiert. Das Ergebnis war immer das gleiche - es gibt nichts, was über die Gewährleistung hinaus geht.

Der Begriff "bauartbedingter Mangel" ist juristisch unbekannt. Es gibt keinerlei Gesetze oder Urteile, die irgendwelche Ansprüche über den Rahmen der Gewährleistung hinaus begründen.

Das geht ja schon damit los, wen man überhaupt verklagt. Ein Käufer hat überhaupt kein Vertragsverhältnis mit dem Hersteller. Ist er Neuwagenkäufer, könnte er den Händler verklagen, der das Auto verkauft hat. Die Gewährleistung ist aber schon lange abgelaufen.
Hier geht es ja inzwischen auch zu 99% um Autos, die gebraucht gekauft wurden. Gebrauchtkäufer können den ausliefernden Neuwagenhändler natürlich auch nicht belangen - er hat ihnen ja nichts verkauft.

Lediglich beim Privatkauf vom Händler gibt es in den ersten 6 (evtl. auch 24 Monaten), die Möglichkeit die Gewährleistung auf den Gebrauchtkauf geltend zu machen. Das führt auch regelmäßig zum Erfolg. Geht das Auto später kaputt, sieht man auch hier in die Röhre.

Die auf der Webseite genannte "zu erwartende Nutzungsdauer" ist juristisch ebenfalls nirgends verankert. Sie spielt nur bei der Beurteilung von Gewährleistungsfällen beim Gebrauchtkauf in der Rechtsprechung eine Rolle. Dabei geht es aber nur darum, zwischen Verschleiß und Schäden abzugrenzen. - Sprich, ist es ein Mangel im Rahmen der Gewährleistung auf einen Gebrauchtwagen, wenn nach 100tkm der Motor kaputt ist. Das ist aber, auch hier, ohnehin unstrittig.

Gruß, Marcus
Aus einer bestimmten Perspektive kann man meiner Ansicht nach schon davon sprechen, das bauartbedingte Mängel potenziell einen Rechtsanspruch auf Entschädigung generieren (gegen den Verkäufer, nicht VW): Das Gewährleistungsrecht kennt ja die "üblicherweise vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit". Hierunter kann man tatsächlich auch die zu erwartende Lebensdauer zählen. Einziger aber sehr gewichtiger Haken bei der Sache, und das hast du ja schon umfänglich geschrieben, bildet die Tatsache, dass jegliche Anspruchsrechte mit Ende der Gewährleistungszeit - i.d.R. 1 Jahr bei Gebrauchtwaren - verjähren.

In diesem Fall ist es also so, dass der Mangel zwar zum Kaufzeitpunkt höchst wahrscheinlich schon im Keim angelegt ist: Es fehlt die erwartbare Beschaffenheit, mindestens 200tkm halten zu können. Ziemlich dumm für den Käufer ist dabei jetzt nur, dass das Fehlen dieser Eigenschaft nicht regelmäßig bei JEDEM Bus gegeben ist und somit allein dadurch beweisbar wird, dass der Motor vor dem erreichen der 200tkm auch tatsächlich kapput geht. Spekulationen des Käufers, dass etwas passieren könnte, nur weil vielen Anderen das auch passiert ist, berechtigen erst einmal noch NICHT zur Anspruchstellung innerhalb der Gewährleistungsfrist, denn der Käufer muss zu allererst einmal glaubhaft darlegen, dass ihm ein erheblicher Schaden zum Zeitpunkt der Anspruchstellung bereits entstanden ist. Ist er aber jetzt noch nicht und somit gibt es auch noch kein Anspruchsrecht. Und dann greift in Kürze schon die Verjährung und verhindert jede weitere Möglichkeit auf Anmeldung von Ansprüchen.

Das ist schon alles irgendwie pervers: Im Nachhinein, wenn der Motor erst gestorben ist, kann man klar sagen, dass der Mangel/Konstruktionsfehler beim Kauf schon dran gewesen sein muss und auch, dass es tatsächlich ein erheblicher Mangel war. Die Bedingungen für eine Anspruchstellung sind im Nachhinein betrachtet also erfüllt gewesen.
Es hilft einem aber leider gar nichts, wenn das jetzt erst, nach Ablauf der Gewährleistungdauer, nachweisbar wird, weil die Verjährung den Verkäufer inzwischen vollständig aus der Haftung genommen hat.
?(

PS: @Minky: Wenn irgend ein Rechtsspezi tatsächlich eine Argumentation hat, wie ein Anspruch dennoch durchgesetzt werden kann, dann soll es das doch bitte hier mal im Forum erklären. Ich glaube, dass er hier viele Kunden gewinnen könnte, wenn er es überzeugend darstellen kann. Ad hoc würde ich bis dahin den Vorrednern beipflichten, es riecht docb sehr danach, dass hier ein Anwalt mit hohlen Locksprüchen wirbelt, um vor allem für sich selbst Kapital zu schlagen. Oder hat er schon Erfolge vorzuweisen? Dann bitte hier posten.
 
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Ich bin eben beim Stöbern Kühler Abgasrückführung Abgaskühler Original VW Abgasreinigung AGR Ventil 03L115512D darauf gestoßen. Dass es da gute Fotos des neuen Kühlers gibt ist eine Sache, die andere Sache ist aber die Beschreibung weiter unten, in der es u. a. heißt:
" .....

Hinweis:


  • wir liefern ausschließlich die neueste verbesserte Ausführung 03L115512D
  • bei Vorgängerteileversion können sich in seltenen Fällen Bestandteile der inneren Beschichtung lösen, die zu Schäden am Motor oder Turbolader führen können
  • ein Austausch der alten Teileversionen ist empfehlenswert
...."

Man empfiehlt also seitens VW den Austausch der alten Version. Das wissen wir schon länger, nur VW hat dazu noch eine ganz eigene Ansicht.
 
Man empfiehlt also seitens VW den Austausch der alten Version. Das wussten wir schon länger, nur VW hat dazu noch eine ganz eigene Ansicht.

Seitens VW wird da gar nichts empfohlen.

Der AHW Shop empfiehlt das ...
 
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