Rückabwicklung Erfahrungen mit T6

Bei einer Rückabwicklung ist folgendes zu berücksichtigen.
Es fallen an:
Nutzungsentschädigung an den Händler. Die Formel hierzu lautet:
Kaufpreis mal zurückgelegte Km geteilt durch die erwartbare Laufleistung. Diese wird derzeit allgemein beim T6 mit 300 000 km angesetzt.
Nehmen wir an, der T6 hat eine Fahrleistung nach 2 Jahren von 30 000 km, der Kaufpreis beläuft sich auf 60 000 Euro, das sind somit 180 000 000 0. Diese Zahl wird durch 300 000 geteilt ( erwartete Laufleistung ) ergibt eine Nutzungsentschädigung von 6000 Euro, die an den Händler zu zahlen sind.
Allerdings stehen dem Besitzer des T6 eine Verzinsung in Höhe von - noch - sage und schreibe 5% zu des gezahlten Kaufpreises zu.
Das sind somit bei 60 000 Euro = 3000 Euro.
Der Verlust des Käufers beläuft sich auf rund 3000 Euro, er würde noch 57 000 Euro für sein Fahrzeug bekommen.
Bei einem EU Fahrzeug sieht die Sache allerdings deutlich anders aus. Hier muss berücksichtigt werden, dass nach einem 1/2 Jahr, nach Kauf des Fahrzeuges, die Mehrwertsteuer weg ist, die bekommt man dann nicht mehr erstattet. Es sei denn, dem Händler kann grobe Täuschung bzw. Betrug vorgeworfen werden, dann muss er in der Regel alle Kosten zahlen und hat nicht einmal einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung.
Es muss in diesem Falle auch klar sein, wo der Gerichtsstand bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist. Sollte dieser im fremdsprachlichen Ausland sein, wird es kompliziert und teuer. Ob dies dann eine Rechtsschutzversicherung zahlt, wenn überhaupt vorhanden, steht in den Sternen.

Die finanzielle Seite hört sich zunächst einmal nicht schlecht an, aber das Ganze hat nicht nur eine finanzielle Seite.
Ein Gerichtsverfahren dauert ca. 2 Jahre, bis es - in der Regel - zu einem entsprechenden Vergleich mit VW bzw. dem Händler kommt.
In dieser Zeit weiß man nicht, ob man aus dieser Sache als Sieger hervorgeht. Entsprechend kann man sein Freizeitverhalten, z.B. beim California, mit dem man seine nächste Urlaubsreise machen möchte, nicht konkret planen, da man immer damit rechnen muss, dass das Auto an den Händler zurückgeht. Bei einem T6, der als Geschäftswagen eingesetzt ist, ist die Sache noch unübersichtlicher, auch hier weiß man nicht, wie lange man das Auto nun noch behalten kann und wie man es entsprechend einplanen kann.

Trägt man sich gar mit dem Gedanken wieder einen neuen T6 zu kaufen, der dieses Mal ganz sicher nicht ?! von Abgasproblemen befallen ist, weiß man letztendlich nicht, ob das Szenario einer Rückabwicklung nicht doch wieder in Bälde, auch bei dem Neuen, auf einem zukommt.

Der Neue ist natürlich zwischenzeitlich, bei gleicher Ausstattung, wenn es dann endlich nach 2 oder 3 Jahren zu einem außergerichtlichen Vergleich kommt, auch einige Tausend Euro teurer geworden durch die erfolgten Preissteigerungen.

Man sieht anhand der hier aufgeführten Beispiele, dass bei einer Rückabwicklung viele Aspekte zu bedenken sind.
Da muss jeder für sich entscheiden, ob und was ihm das Ganze wirklich wert ist.
 
Bei einer Rückabwicklung ist folgendes zu berücksichtigen.
Es fallen an:
Nutzungsentschädigung an den Händler. Die Formel hierzu lautet:
Kaufpreis mal zurückgelegte Km geteilt durch die erwartbare Laufleistung. Diese wird derzeit allgemein beim T6 mit 300 000 km angesetzt.
Nehmen wir an, der T6 hat eine Fahrleistung nach 2 Jahren von 30 000 km, der Kaufpreis beläuft sich auf 60 000 Euro, das sind somit 180 000 000 0. Diese Zahl wird durch 300 000 geteilt ( erwartete Laufleistung ) ergibt eine Nutzungsentschädigung von 6000 Euro, die an den Händler zu zahlen sind.
Allerdings stehen dem Besitzer des T6 eine Verzinsung in Höhe von - noch - sage und schreibe 5% zu des gezahlten Kaufpreises zu.
Das sind somit bei 60 000 Euro = 3000 Euro.
Der Verlust des Käufers beläuft sich auf rund 3000 Euro, er würde noch 57 000 Euro für sein Fahrzeug bekommen.
Bei einem EU Fahrzeug sieht die Sache allerdings deutlich anders aus. Hier muss berücksichtigt werden, dass nach einem 1/2 Jahr, nach Kauf des Fahrzeuges, die Mehrwertsteuer weg ist, die bekommt man dann nicht mehr erstattet. Es sei denn, dem Händler kann grobe Täuschung bzw. Betrug vorgeworfen werden, dann muss er in der Regel alle Kosten zahlen und hat nicht einmal einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung.
Es muss in diesem Falle auch klar sein, wo der Gerichtsstand bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist. Sollte dieser im fremdsprachlichen Ausland sein, wird es kompliziert und teuer. Ob dies dann eine Rechtsschutzversicherung zahlt, wenn überhaupt vorhanden, steht in den Sternen.

Die finanzielle Seite hört sich zunächst einmal nicht schlecht an, aber das Ganze hat nicht nur eine finanzielle Seite.
Ein Gerichtsverfahren dauert ca. 2 Jahre, bis es - in der Regel - zu einem entsprechenden Vergleich mit VW bzw. dem Händler kommt.
In dieser Zeit weiß man nicht, ob man aus dieser Sache als Sieger hervorgeht. Entsprechend kann man sein Freizeitverhalten, z.B. beim California, mit dem man seine nächste Urlaubsreise machen möchte, nicht konkret planen, da man immer damit rechnen muss, dass das Auto an den Händler zurückgeht. Bei einem T6, der als Geschäftswagen eingesetzt ist, ist die Sache noch unübersichtlicher, auch hier weiß man nicht, wie lange man das Auto nun noch behalten kann und wie man es entsprechend einplanen kann.

Trägt man sich gar mit dem Gedanken wieder einen neuen T6 zu kaufen, der dieses Mal ganz sicher nicht ?! von Abgasproblemen befallen ist, weiß man letztendlich nicht, ob das Szenario einer Rückabwicklung nicht doch wieder in Bälde, auch bei dem Neuen, auf einem zukommt.

Der Neue ist natürlich zwischenzeitlich, bei gleicher Ausstattung, wenn es dann endlich nach 2 oder 3 Jahren zu einem außergerichtlichen Vergleich kommt, auch einige Tausend Euro teurer geworden durch die erfolgten Preissteigerungen.

Man sieht anhand der hier aufgeführten Beispiele, dass bei einer Rückabwicklung viele Aspekte zu bedenken sind.
Da muss jeder für sich entscheiden, ob und was ihm das Ganze wirklich wert ist.

Ich glaube dein Beispiel ist nicht ganz richtig, denn die Verzinsung von 5% wird ja jährlich gezahlt / berechnet... Also bekommt er pro Jahr 5% und das sind dann 3.000 Euro pro Jahr.
In deinem Beispiel war das Auto 2 Jahre alt, also insgesamt 6.000 Euro Zinsen.
Macht Nutzungsentschädigung von 6.000 Euro minus Zinsen von 6.000 Euro = 0,- Euro für 2 Jahre Bulli fahren ;-)

Kann man sich eigentlich auch auf eine Einmalzahlung statt Rückabwicklung einigen? Also VW zahlt mir z.B. 15.000 Euro und dafür behält man das Auto?
 
Zuletzt bearbeitet:
Sehe ich genauso , jahrelang galten die 150000 als Grundlage ,es gibt wohl im Zuge des Dieselskandals auch Urteile mit 200.000 Km .
Inwieweit diese rechtskräftig sind entzieht sich meiner Kenntnis.

300000 km habe ich nur auf einschlägigen Anwaltsseiten gesehen !

Abgesehen davon, dass ich nur ein Auto bei schwerwiegenden Mängeln zurückgeben würde , ist eine Rückabwicklung bei ca. 50000 km per anno eh unwirtschaftlich .

Lg Bebu
 
Wie andere Gerichte auch nimmt das OLG Köln Aktenzeichen - OLG Köln 27 U 14/19 - für Dieselfahrzeuge eine Mindestlaufleistung von 300.000 Kilometern an.
Der T6 wird als Nutzfahrzeug eingestuft und in diesem Falle sind 300 000 km durchaus angemessen.
 
Berufung noch nicht entschieden und falscher Motor und ......... wieder die unsägliche bisher nur beim EA189 von VW zugegebene und vom Gericht festgestellte unzulässige Motorsteuerung !

Den einzigen Zusammenhang zum T6 stellt dieser ANWALTSVEREIN her -warum wohl 8)8)8).
Money,Money,Money..................

So und jetzt können wir uns wieder herrlich im Kreise drehen .,...

Nun da alles wieder von vorne los geht ......
VG bebu
 
VW hat das jetzt verraten - wenn auch eher unfreiwillig im Rahmen von Gerichtsverfahren, bei denen Autohändler und der Hersteller von Besitzern manipulierter Dieselfahrzeuge verklagt wurden. FOCUS Online liegen Urteile vor, in denen die Beklagten - VW-Vertragshändler und Volkswagen selbst - die "erwartbare Gesamtlaufleistung" eines Diesel-VW benennen mussten. Und zwar deshalb, weil daraus die Nutzungsentschädigung berechnet wird. Die wird vom rückzuerstattenden Kaufpreis abgezogen, wenn der Käufer seinen Schummel-VW zurückgibt. Schließlich hat er das Auto ja genutzt. Und hier ist sie, die Zahl:
Die von VW erwartete Gesamtlaufleistung eines TDI-Fahrzeugs beträgt 200.000 Kilometer.

Nach 200.000 Kilometern ist Schluss, sagt VW
Rechtsanwalt Professor Marco Rogert erklärt, was diese Angaben für die Prozesse gegen VW bedeuten: "Das ist günstig für VW, da die Nutzungsentschädigung dann entsprechend hoch ausfällt.
Die meisten Gerichte machen dieses Spiel jedoch nicht mit: So schreibt etwa das Landgericht Münster in seinem Urteil vom 5.2.2018 in einer Klage gegen einen Vertragshändler:
"Ausgehend von einer realistischerweise erwartbaren und insoweit geschätzten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 350.000 km - die Kammer legt diesen Wert für diese Fahrzeuge der vorliegenden Art aufgrund der Angaben von Kfz-Sachverständigen aus anderen Verfahren zu Grunde - ergibt sich eine Restlaufzeit von 276.156 km."

Wie lange hält ein neuer VW? Hersteller musste das jetzt enthüllen

Der Rechtsexperte nennt noch ein weiteres Beispiel: "In einem anderen Parallelverfahren, das am 7.2.2018 vor dem Landgericht Bonn verhandelt wurde, teilte der Vorsitzende Richter mit, dass er selbst einen Golf TDI fahren würde und dieser bereits eine Laufleistung von deutlich über 300.000 km aufweise, so dass auch er davon ausging, dass die geschätzte Gesamtlaufleistung mindestens 350.000 km betragen müsste."

Selbst wenn das Gericht von einer Gesamtlaufleistung von nur 200 000 km ausginge, handelt es sich bei dem oben genannten Beispiel eines T6 mit 30 000 km und Kaufpreis von 60 000 km um 3000 Euro mehr oder weniger, die hier zur Diskussion stehen. Wer sich schon für eine Rückabwicklung entscheidet, wird sich von 3000 Euro mehr oder weniger nicht abschrecken lassen.
Und nochmals nein, ich bin an einer Rückabwicklung nicht interessiert, es geht hier um Fakten und diese sollten durch bestimmte User nicht verdreht werden. Ich denke der Sachverhalt ist nun klar gestellt und kann an dieser Stelle beendet werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Genau das steht in Beitrag #644.

Klar, ist das die gleiche Person. Zeig uns mal deinen Cali?
 
Interessant in welche Richtung diese Diskussion ausartet. Es geht bestimmten Mitgliedern nicht um die Sache selbst, wie z.B. Hugenduebel und bulli_dd, sondern um Nebenkriegsschauplätze, die für diese Leute interessanter zu sein scheinen. Offenbar ist es ihnen nicht möglich auch andere Meinungen zu akzeptieren, sogar wenn diese mit Quellenbeleg klar und deutlich nachzuvollziehen sind. Ich werde mich an dieser Stelle ausklinken, da ich kein Interesse daran habe, das gleiche Schicksal zu erfahren, wie u.a. dem User Odenwalddiesel, der offensichtlich erfolgreich aus diesem Forum herausgemobbt wurde.
 
Dann drehen wir uns jetzt nicht mehr im Kreis :danke::pro:
VG Bebu
 
Heute ist nicht alle Tage. Er kommt wieder, keine Frage....!

Aber dann bitte mit einem Urteil zum T6, EA288 Nutz und nicht mit weiterer Werbung für die RAe IG Diesekskandal.
 
3. Was ist wenn man wirklich ein Montagsauto hätte und es über diesen Weg rückabwickelt? Kann man auch sagen, dass man das gleiche Auto in neu haben möchte, anstatt des Geldes?

Zu3: Ja, aber Nutzungsentschädigung bleibt in der Regel.
Wobei das dann eigentlich keine klassische Rückabwicklung mehr ist.

Kann man sich eigentlich auch auf eine Einmalzahlung statt Rückabwicklung einigen?
Wenn der Händler mit macht, kannst du dich auf alles einigen.
 
Ich werde mich an dieser Stelle ausklinken, da ich kein Interesse daran habe, das gleiche Schicksal zu erfahren, wie u.a. dem User Odenwalddiesel, der offensichtlich erfolgreich aus diesem Forum herausgemobbt wurde.


Wieso, ... Du bist doch noch hier ?
 
Sorry, wenn ich jetzt mal ganz blöd frage, aber warum gibt es hier eigentlich diesen Streit?
Ich habe ehrlich gesagt keine Lust mich durch 33 Seiten dieses Beitrags zu lesen, daher meine Bitte ob jmd. die Problematik kurz zusammenfassen kann?


Danke ;-)
 
Eine Partei hat eine feste, durch Anwaltswerbung geformte Meinung, die sich nicht auf Urteile stützt und verkauft diese als Wahrheit, ohne auf Argumente der anderen Forensteilnehmer einzugehen.

So grob...
 
Eine Partei hat eine feste, durch Anwaltswerbung geformte Meinung, die sich nicht auf Urteile stützt und verkauft diese als Wahrheit, ohne auf Argumente der anderen Forensteilnehmer einzugehen.

So grob...

Danke ;-)
 
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