Überführungskosten

Dadawa

Aktiv-Mitglied
Ort
München
Mein Auto
T6 Multivan
Motor
TDI® 110 KW EU6 / 6d-temp CXHA
DPF
ab Werk
Getriebe
DSG® 7-Gang
Antrieb
Front
Ausstattungslinie
Editionsmodell T6 (Gen.SIX/Gen.30/70Jahre)
Hallo, hab mir ja einen g6 nach meinen Vorstellungen bestellt und dieser soll zwecks Nachlass als Vorführer 3 Monate aufs Autohaus laufen und durch dieses genutzt werden. Nach diesen 3 Monaten bekomme ich den Wagen.

Muss ich nun die Überführungskosten zahlen oder gehen die zu Lasten des Händlers?
Üblicherweise oder unberechtigter Weise.

Viele Grüße.
 
Natürlich zahlst du die Überführungskosten nicht. Du kaufst ja keinen Neuwagen.
Finde die Frage sowieso komisch. Du hast doch mit dem Händler einen Preis vereinbart, oder?

Grüße, Alex
 
Überführungskosten für einen "Vorführwagen"? Auf keinen Fall! Wie hoch ist denn der Nachlass für 3 Monate Fremdnutzung?
 
Nun Du zahlst das was Du mit Deinem Händler im Vertrag abgemacht hast. Wenn da was von Überführungskosten drinsteht:
- musst Du die Zahlen
- vom Vertrag zurücktreten
- oder nachverhandeln.

Logisch wäre selbstverständlich das der Erstbesitzer die Überführungskosten zahlt. Aber letzlich ist das alles nur Wortklauberei, solnage es nicht steuerlich relevant ist zählt für Dich nur die Summe die insgesamt am Ende bei rauskommt, wenn Du bei den verhandlungen die Überführungskosten vergessen hast war Dein Händler eben raffinierter....
 
bei mir waren es 28% Nachlass bei 2 Monats-Vorführer! :) aber auch so genommen wie er da stand. aber dies war fast 100% so wie gedacht. eher ein wenig mehr nocht...
 
Die Frage verstehe ich nicht?
- zum Beispiel in dem man den Passsus nutzt: "kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen wiederrufen werden"
- Oder in dem man sich einfach gütlich mit dem Freundlichen einigt, da findet sich meist mit vernünftiger Verhandlung ein Weg.
- Oder indem man sich nen biestigen Anwalt sucht, der findet zur Not meist auch noch eine Lücke.
- oder oder oder

Wenn man das will kriegt man das auch hin. ;-) (was nichts daran ändert das der eigentliche Fehler beim Käufer liegt wenn er sowas nicht von vorneherein mit festgelegt/verhandelt hat...).
 
- zum Beispiel in dem man den Passsus nutzt: "kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen wiederrufen werden"

Wenn der das Auto nicht Online gekauft hat dann wird er diesen Passus vergeblich suchen.

Es gibt KEIN generelles Rücktrittsrecht von Verträgen.

Das gibt es nur bei ein paar Ausnahmen (Fernabsatzgesetz, Finanzierungsverträge, Haustürgeschäfte, Versicherungsverträge).

Gruß, Marcus
 
So ist es. Wäre ansonsten ja auch ein Ding. Man muß sich mal in die Lage des Verkäufers versetzen. Ich verkaufe meinen T5 (niemals) und eine Woche später sagt der Käufer, er trete zurück!
 
Ich habe auch nicht gesagt das es ein generelles Rücktrittsrecht von Verträgen gibt ;-) bitte genau lesen.
In meinen, bei zwei verschiedenen Freundlichen geschlossenen Verträgen (nicht online) war dieser Passus z.B. immer mit drin, muss aber nicht. Sicher mit drin ist das z.B. immer wenn eine Finanzierung, Leasing oder auch eine Versicherung mit Vertragsbestandteil ist. Eine Versicherung bietet z.B. auch immer eine Ausstiegsmöglichkeit... ;-

Ich habe hier allgemeine Aussagen getroffen, mehr geht in Unkenntnis des Vertrages nicht. Da kommt es auf den Einzelfall an. Es gibt ja tausende Wege wie man so etwas gestalten kann, vom Extrem einer mündlichen Abmachung "ich bestell Dir das Auto so wie Du sagst und Du kannst es dann nach drei Monaten kaufen" (bei gutem Verhältnis zum Autohaus nicht unüblich) bis zum anderen Extrem wo im Vorwege alles abgemacht ist. Da gehört z.B. auch eine genaue Definition des Fahrzeugzustandes bei Übergabe dazu, können ja Schäden in der Zwischenzeit aufgetreten sein.

D.h. es kommt drauf an was genau im Vertrag steht. Um mal zum Anfangsthema zurückzukommen: es gibt z.B. den Satz "Zulassungs und Überführungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat". Wenn der im Vertrag mit drin ist hat man dem Händler eine Blankorechnung ausgestellt. Die andere Variante "Zulassungs und Überführungskosten in Höhe von XYZ berechnet der ausliefernde Betrieb separat" ist da schon etwas genauer. Und wenn gar nichts drinsteht hat man erstmal Glück gehabt. Ganz auf der sicheren Seite ist man aber nur wenn explizit drinsteht das die Kosten vom Autohaus getragen werden. Eine rechtliche Vorschrift wer Überführungskosten trägt gibts eben nicht, das ist Verhandlungssache und damit Sache der Vertragsgestaltung.
 
@Fire35: so ist es aber, wenn Du den Vertrag nicht wasserdicht gestaltet hast und Dir der Verkäuer irgendeine Verfehlung, Verschweigung etc nachweist hast Du Deinen T5 schneller wieder als Dir lieb ist ;-) Da reichen z.T. auch nach gesundem Menschenverstand total unsinnige Dinge. Und auch "gekauft wie besehen" ist kein Allheilmittel ;-)
 
.....meine Verträge sind wasserdicht. Es geht um die Grundsatzfrage......nichts hinein interpretieren.
 
Welche Grundsatzfrage? Ein allgemeines Rücktrittsrecht gibt es nicht, das hat Marcus schon richtig gesagt. Das hat aber auch gar keiner behauptet (soviel zum Thema reininterpretieren ;-) . Wenn Deine Verträge wasserdicht sind ist das ja schön für Dich, war aber hier auch gar nicht Thema....

Es gilt das was im Vertrag steht. Und dann gibt es darüber hinaus eben häufig noch "Mittel und Wege" wenn man da unbedingt rauskommen muss. Das führt hier aber auch zu weit, das eigentliche Thema war ja ein ganz anderes, der TE muss eben in seinen Vertrag gucken und schauen was er unterschrieben hat und nur daraus ergeben sich dann konkrete Möglichkeiten. Der Rest sind nur Rechthabereien, bin dann mal raus hier aus dem Therad.
 
Moin,
in einem ordentlichen Kaufvertrag sind unten immer die Überführungskosten aufgefüht, steht da nichts gibt es auch keine. In all meinen Kaufverträge (bestelle gerade einen Crafter) ist jeder Puups mit Code aufgeführt und bietet für beide Seiten Sicherheit.

Gruß Ulli
 
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