Befahren von nicht abgesperrten, unbefestigten Wegen

luzifer

Aktiv-Mitglied
Ort
Eifel
Mein Auto
T6 California - Beach
Erstzulassung
6/18
Motor
TDI® 110 KW EU6 / 6d-temp CXHA
Getriebe
6-Gang
Antrieb
4motion
Radio / Navi
Navigation Discover MEDIA
Extras
General Grabber AT3 235/55-18, Differentialsperre, Luftstandheizung, H7, Rückfahrkamera
Typenbezeichnung (z.B. 7H)
7HC
Weitere T5 (Firmenfuhrpark, Taxen oder Spassmobile) in der Zeilenauflistung Aufbauart, Motor, Getriebe und EZ angeben
VW Up!
Hallo zusammen,

da ich nach ausgiebiger Suche im Netz und auch hier im Forum keine konkrete Antwort auf meine Frage gefunden habe, versuche ich es hier mal.

Darf ich mit meinem Bus (natürlich nur im Schritttempo) auf Feldwegen fahren, die nicht durch ein Verbotsschild oder ähnliches gesperrt sind ?
Wie sieht das bei Waldwegen aus ?
Mit dem Thema müssten hier ja eigentlich einige vertraut sein.
Wie handhabt ihr das ?
 
Zuletzt bearbeitet:
lmgtfy

Gruß, Marc

Ja, du darfst. auch schneller als Schrittgeschwindigkeit.
 
Auf der Seite war ich auch schon.
Aber wo finde ich da eine Antwort auf meine Frage ?
Ich möchte dafür ja nix Zahlen.
 
Zuletzt bearbeitet:
äh - zweiter link von oben - nix bezahlen... da stehts. ???
 
Im Wald gilt das Waldgesetz, dort ist das befahren mit motorisierten Fahrzeugen normal nicht gestattet!
Nur zur Jagd, Holz abholen usw. darf man dort fahren. Zum Spaß würde ich das auch nicht machen , da bekommst du ganz schnell Ärger mit anderen Waldnutzern.
 
@Bluestar74

Da war ich auch schon. Bin jetzt aber trotzdem nicht schlauer. Die Antwort des angesprochen Försters kann ich mir schon vorstellen.
 
Im Waldgesetz (NRW) steht klar geschrieben, das ein befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen ohne Genehmigung verboten ist. Ist ja auch (leider) irgendwie logisch.
Aber wie verhält sich das bei Feld- und Wiesenwegen ?
 
Hallo Luzifer
Ich hab mich mit dem Thema in meiner Motorradzeit lange beschäftigt und da ich mit meiner BMW GS lieber im Hinterland unterwegs war als auf Motorradüberfüllten Strassen.
Solang ein Wald kein Privatbesitz ist und mit Schildern keine Verbote ausgesprochen werden ist es meines Wissens erlaubt auf den Wegen zu fahren.
Bei Feldwegen ist es im Prinzip genauso.Solange keine Beschilderung zu finden ist und auch nirgends auf einen Privatweg hingewiesen wird gehören diese Strassen zum öffentlichen Verkehrsnetz.
In Österreich z.B. ist es wirklich schwierig mal legal vom Asphalt runter zu kommen und schöne Schotterstrassen zu befahren.
In Slowenien und Italien hingegen kann man sich so richtig austoben (sehr viele und schöne Kilometer abgespult :D).

Richtigkeit bitte selber erfragen oder nachforschen.

Mfg Matthias
 
Richtigkeit bitte selber erfragen oder nachforschen.
Versuche ich ja gerade.

Wenn das wirklich so ist, das ich überall da wo es nicht ausdrücklich verboten ist (Verbotsschilder gibt es ja bei uns genug) fahren dürfte, wäre das natürlich cool. Kann ich mir ehrlich gesagt aber nicht vorstellen.
 
Wenn es aber Gesetz her so sein sollte dass man diese Wege generell nicht befahren darf, dann bräuchten sie ja auf diesen Wegen keine Fahrverbotsschilder aufstellen.
 
Grundsätzlich ist es schon mal so, daß für berechtigte Nutzer von Forstwegen eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gelten kann.
Und dann geht es so langsam mal los, denn jedes Bundesland kann bzw. hat abweichende Regelungen.
Und dann gibt es noch Privatforst! ;)

34.jpg
 
Und dann gibt es Orte wie mein Heimatort, wo fast alle Wege in die Flur nur für landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind. Aber durch ein, zwei Schlupflöcher kommt man doch auf das Wegenetz. Dort erst mal angekommen, gibt es keinerlei Beschränkungen mehr...:p:D
Allerdings sind das dann in erster Linie Betonpisten, schlimmstenfalls mal ein gut befestigter Schotterweg. Also keinerlei richtige Herausforderung.;(
 
In Baden-Württemberg ist das so geregelt:

Landesrecht BW Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz | Verwaltungsvorschrift (Baden-Württemberg) | Wegebenutzungs-Anweisung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Waldwege im Staatswald (WBA) | i. d. F. v. 26.11.2014 | gültig ab 01.01.2015 | gültig bis 31.12.2021

und das ist gut so.

Denn es fahren schon genug Grasdackel auf dem öffentlichen Straßennetz umher, die müssen nicht noch auf Feld, Flur und im Wald ihr Unwesen und dort Tiere, Pflanzen, Spaziergänger und Wanderer erschrecken.
 
Wir beachten, daß es sich bei den größten Teilen vom Wald um eine Erntefläche handelt.
Unbeteiligte Menschen sind dort in diesem Sinne nur geduldet, so lange sie den Ablauf der Ernte nicht stören! ;)
 
Mit "wir" meinst du dich und dein zweites ich?
 
Wir beachten, daß es sich bei den größten Teilen vom Wald um eine Erntefläche handelt.
Unbeteiligte Menschen sind dort in diesem Sinne nur geduldet! ;)
Auch das ist mancherorts eindeutig geregelt, Satz 1 des Waldgesetzes:

"Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten."

Landesrecht BW § 37 LWaldG | Landesnorm Baden-Württemberg | - Betreten des Waldes | Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995 | gültig ab: 14.07.2015
 
Da hat mich schonmal ein Ranger zur Rede gestellt, der mich bei Dunkelheit mit Vollgas durch den Wald verfolgt hat, nur um mir mitzuteilen, das ich hier nicht mit dem Mountainbike herfahren darf.:evil:
 
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