AW: California Reimport
Hallo Leute!
Ich vertrete gerade einen "Kollegen" aus dem Board vor Gericht, der seinen Cali-Reimport-Kauf rückabwickeln will. Gekauft im Jan. 2006 direkt in Luxemburg bei der Garage Ed. Pepin (ohne die Fa. Rütz zwischenzuschalten).
Wir kämpfen gerade beim LG Wuppertal um die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 15 EuGVVO (Verbrauchergerichtsstand).
Pepin behauptet dort, er habe sein Geschäft nicht (zumindest auch) auf deutsche Kunden ausgerichtet, also keine Autos nach Deutschland verkauft.
Nachdem Rütz meines Wissens alle Autos, die er aus Luxemburg bezieht bei der Garage Pepin einkauft, dürfte diese Behauptung falsch sein. Dies müssen wir dem Gericht aber auch beweisen können, weshalb wir auf Eure Mithilfe hoffen!
Hier haben schon einige mitgeteilt, dass sie ihren Cali über die Fa. Rütz aus Konz via Luxemburg bekommen haben. Ich nehme an, dass diese Autos alle von der Garage Ed. Pepin geliefert wurden. Um das vor Gericht aber auch belegen zu können, bräuchte ich eine Kopie des Kaufvertrages bzw. der Rechnung und eine ladungsfähige Anschrift des Käufers, damit ich diesen bei Gericht als Zeugen dafür benennen kann (natürlich alles per PN), dass das Auto ursprünglich von Pepin ausgeliefert wurde. (Ich denke wenn hier einige mitmachen wird es zu einer Ladung als Zeuge nicht kommen, weil Pepin dann seine Behauptung aufgibt, er habe nicht nach Deutschland verkauft.)
Von besonderem Interesse sind für mich solche Lieferungen, wo die Bestellung vor Jan. 2006 erfolgt ist. Allerdings können auch Bestellungen, die kurz danach erfolgt sind noch von Interesse für uns sein.
Die "Gegenleistung" für Eure Mithilfe gebe ich in Form eines juristischen Rates schon jetzt:
Beim Reimport würde ich als Käufer darauf bestehen, dass ein ausschließlicher deutscher Gerichtsstand und die Anwendung deutschen Rechts vereinbart wird. Wer gewerblich kauft sollte ausserdem darauf bestehen, dass die volle Händlergewährleistung von zwei Jahren gewährt wird (wird nämlich in den AGB der Verkäufer regelmäßig abbedungen).
Hintergrund ist folgender: Die Ansprüche des Käufers aus der Herstellergarantie und die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche sind zwei paar Stiefel. Solange aufgrund der Werksgarantie immer alle Mängel beseitigt werden, gibt es keinen Unterschied, also auch kein Problem. Wenn sich VW aber weigert, die Mängel zu beseitigen und einfach behauptet, der "Mangel" sei eben Stand der Technik (was leider viel zu oft vorkommt), dann kann der Rücktritt vom Kaufvertrag und die daraus folgenden Rückabwicklungsansprüche nur aufgrund des gesetzlichen Gewährleistungsrechtes erklärt werden. In der Werksgarantie sind diese Rechte ausgeschlossen und ich kenne (zumindest bisher) keinen, der den theoretischen Anspruch auf Ersatzlieferung eines Neufahrzeugs aus der Werksgarantie gegen VW erfolgreich durchgesetzt hätte.
Wer also die obigen Punkte beachtet, kann beim Reimport nichts falsch machen. Wer sich aber nur auf die Werksgarantie verlässt, hat im Falle, dass VW keine Lust mehr zur Mängelbeseitigung haben sollte, deutlich schlechtere Karten.
(Anmerkung: Wenn die Fa. Rütz wirklich der Verkäufer ist - also nicht lediglich den Kaufvertrag mit dem ausländischen Händler vermittelt - dann ist eine Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte zumindest gegenüber Verbrauchern nicht zulässig.)
So, die Gegenleistung ist erbracht, jetzt hoffe ich auf Eure rege Beteiligung und Mithilfe!
Grüße
Johannes